Gelegentlich kommt es vor, dass Mandanten ihre Einkommenssteuererklärung nicht gemacht oder diese nicht rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt haben.

Die Gründe dafür sind vielseitig: Sie waren im Urlaub, haben die Steuererklärung vergessen oder sie absichtlich nicht ausgefüllt. Einige Mandanten wissen nicht einmal, dass sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

Wer gehört in den Kreis derer, die zur Steuererklärung verpflichtet sind? Was für Folgen hat eine verspätete oder überhaupt nicht erfolgte Abgabe? Wir beantworten die häufigsten Fragen zum Thema „Einkommenssteuererklärung nicht gemacht“.

Inhalte dieser Seite

1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben und wann?
2. Was passiert, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird? Welche Folgen drohen
3. Welche Kosten entstehen, wenn die Einkommenssteuererklärung nicht gemacht wurde?
4. Ist es möglich, die Folgen eines Schätzungsbescheids abzumildern?
5. Wie kann mir ein Anwalt helfen, wenn ich die Einkommenssteuererklärung nicht gemacht habe?

1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben und wann?

Freiberufler und Selbstständige müssen in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Angestellte können die Erklärung in der Regel freiwillig abgeben, denn es gibt nur wenige Arbeitnehmer, die zu einer Abgabe verpflichtet sind. Dazu zählen:

  • Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern entlohnt werden
  • Ehepaare mit den Steuerklassen 3 und 5
  • Arbeitnehmer mit vom Finanzamt eingetragenen Freibeträgen
  • Arbeitnehmer mit außerordentlichen Einkünften (beispielsweise eine Abfindung)
  • Arbeitnehmer, die mehr als 410 € steuerpflichtige Einnahmen ohne Arbeitslohn oder Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erreichen
  • erneut verheiratete oder geschiedene Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen erhalten (beispielsweise Elterngeld oder ALG I)

Die vorstehenden Tatbestände sind nicht abschließend, bei Fragen zur persönlichen Abgabeverpflichtung sollten Sie unbedingt rechtkundigen Rat einholen!

Zählen Sie zu den abgabepflichtigen Personenkreisen, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember des Folgejahres.

Sollten Sie gehindert sein, die vorgenannte Frist einzuhalten, sollten Sie unbedingt noch vor Ablauf der Abgabefrist eine Fristverlängerung bei Finanzamt beantragen.

2. Was passiert, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird? Welche Folgen drohen?

Zuerst fordert das Finanzamt schriftlich die Abgabe einer Steuererklärung ein. Bis dahin ist alles im grünen Bereich. Wird auf die Forderung nicht reagiert, kann das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erlassen. Das heißt, das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen mangels eingereichter Unterlagen und erteilter Auskünfte fiktiv ein.

Haben Sie Ihre Einkommenssteuererklärung nicht gemacht und benötigen anwaltlichen Rat?

Haben Sie Ihre Einkommenssteuererklärung nicht gemacht und benötigen anwaltlichen Rat? Rufen Sie uns an: 03328 – 3366-581.

Sofern Sie in der Vergangenheit Steuererklärungen abgegeben haben, orientiert sich das Finanzamt an diesen Angaben.

Ist bislang nie eine Einkommensteuererklärung eingereicht worden, wird die Schätzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 162 AO willkürlicher.

Der ergehende Schätzungsbescheid steht mit einem (normalen) Steuerbescheid auf gleicher Stufe.

Aber Achtung: Der Erlass eines Schätzungsbescheides entbindet Sie nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung einzureichen!

Die sich aus dem Schätzungsbescheid ergebenden Steuern und Nebenleistungen sind mit Fälligkeit zu bezahlen. Lässt der Betroffene diese Frist verstreichen, beginnt das Finanzamt, gegebenenfalls nach einer Zahlungsmahnung, mit Vollstreckungsmaßnahmen, genauer: Kontopfändung und Vollstreckung ins Vermögen.

Grundsätzlich lässt sich das Finanzamt nicht ohne Weiteres auf Ratenzahlungen oder eine Stundung ein, auch dann nicht, wenn es die Zerstörung der Existenz bedeutet. Hierzu bedarf es sachkundiger Anträge und Begründungen, lassen Sie sich beraten.

3. Welche Kosten entstehen, wenn die Einkommenssteuererklärung nicht gemacht wurde?

Neben der ausstehenden Steuer setzt das Finanzamt bei Wiederholungen Verspätungszuschläge fest. Diese können bis zu 10 % der Steuer betragen und werden erfahrungsgemäß auch dann nicht aufgehoben, wenn die Unterlagen nachgereicht werden. Bei Nichtzahlung der festgesetzten Steuern fallen in aller Regel zudem Säumniszuschläge an.

Des Weiteren verlangt das Finanzamt Zinsen nach § 233a AO. Wird die Erklärung verspätet abgegeben, greift der Zinslauf nach Ablauf der gesetzlichen Anlauffrist von 15 Monaten. Er beträgt 6 % pro Jahr auf die Steuer.

4. Ist es möglich, die Folgen eines Schätzungsbescheids abzumildern?

Unter Umständen ist es möglich, die Folgen eines Schätzungsbescheids zu mildern. Allgemein gilt: Ein Schätzungsbescheid und auch dessen Bezahlung befreit, wie vorgesagt, nicht von der Pflicht, die Steuererklärungen abzugeben. Die Erklärungen sind weiterhin einzureichen, auch wenn die Einspruchsfrist für den Schätzungsbescheid abgelaufen ist.

Schätzungen erfolgen zuerst nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Wenn im Nachhinein also noch eine Steuererklärung eingeht, kann das Finanzamt die geschätzte Steuerfestsetzung ändern. Dabei kommt es hinsichtlich einer möglichen Änderung darauf an, ob die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht und ob ein Vorbehalt besteht.

Hiervon abhängig ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, die Steuerschuld zu mindern. Oft ergehen in diesem Schritt viel zu hohe Schätzungen zulasten des Steuerpflichtigen.

5. Wie kann mir ein Anwalt helfen, wenn ich die Einkommenssteuererklärung nicht gemacht habe?

Spätestens nach Erhalt des Schätzungsbescheides sollten Sie dringend einen Anwalt aufsuchen. Der Rechtsanwalt kann im Namen seines Mandanten Einspruch gegen die Schätzung einlegen und unverzüglich eine Einkommensteuererklärung mit diesem erstellen. Auf diesem Weg ist es möglich, die Steuerschuld zu senken und seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung Genüge zu tun.

Auch Nebenfolgen, wie beispielsweise Verspätungs- und Säumniszuschläge, können minimiert oder gar verhindert werden. Ich berate Sie gern hinsichtlich der Einkommensteuererklärung und unterstütze Sie, wenn es brenzlig wird.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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