Noch immer wird die gezielte Steuerhinterziehung mitunter als Kavaliersdelikt angesehen. Das Thema bringen die Menschen in Deutschland in erster Linie mit ertappten Prominenten in den Zusammenhang.

Gefängnisstrafe wegen Steuerhinterziehung

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So beherrschte zum Beispiel die aufgedeckte Steuerhinterziehung von Uli Hoeneß tagelang sowohl die mediale als auch die öffentliche Diskussion. Schließlich ging es hier um insgesamt ca. 28,5 Millionen, die der Ex-Manager von Bayern München dem Finanzamt vorenthalten hat.

Das ist aber nur die Spitze vom Eisberg. Experten schätzen, dass der Einnahmeausfall durch Steuerhinterziehung mindestens 50 Milliarden Euro pro Jahr beträgt. Je nach Schwere des Vergehens erwartet Steuersünder ein Strafmaß zwischen teilweise empfindlichen Geldstrafen und Gefängnisstrafen wegen Steuerhinterziehung bis zu zehn Jahren.

Inhalte dieser Seite

1. Der Staat macht deutlich: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt
2. Steuerhinterziehung offenbart zahlreiche Facetten
3. Wann genau droht eine Gefängnisstrafe wegen Steuerhinterziehung?
Professionelle Hilfe vom Fachanwalt für Steuerrecht

1. Der Staat macht deutlich: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt

Durch die drohenden Gefängnisstrafen wegen Steuerhinterziehung macht der Staat deutlich, dass es sich hierbei keineswegs um ein Kavaliersdelikt handelt, sondern um eine Straftat handelt.

Diesbezüglich stellte der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren vom Grundsatz her klar: Eine Freiheitsstrafe für hinterzogene Steuern sollte unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten eines jeden Falls ab einem Betrag von 100.000 Euro verhängt werden. In vielen Fällen ist hier noch eine Bewährung möglich.

Ab einer Summe von einer Million Euro gibt es in der Regel keine Bewährung mehr. Wie hoch eine Gefängnisstrafe wegen Steuerhinterziehung letztendlich ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Strafmildernd können zum Beispiel ein Geständnis bzw. eine – wenn auch gescheiterte – Selbstanzeige oder eine rasche Begleichung der Steuerschuld wirken.

2. Steuerhinterziehung offenbart zahlreiche Facetten

Der Geldkoffer, der etwa in die Schweiz gebracht wird, ist dabei nicht der typische Akt einer Steuerhinterziehung. Das Hinterziehen von Steuern ist weitaus facettenreicher. Ein Straftatbestand ist nach dem deutschen Steuerrecht bereits immer dann gegeben, wenn Sie vorsätzlich falsche oder gar keine steuerlich relevanten Angaben beim Finanzamt machen.

  • Beispiel Handwerker: Wird dem Kunden ein Preisnachlass gewährt, auf Rechnungslegung verzichtet oder Geld in bar angenommen, müssen Sie Vorgänge dieser Art zwingend in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Verschweigen Sie diese Thematiken, können Sie sich bereits einer Steuerhinterziehung schuldig machen.
  • Beispiel Selbstständiger / Freiberufler: Führen Sie Ihre Geschäftspartner und Freunde gerne privat aus? Dagegen spricht auch nichts. Allerdings dürfen Sie die Kosten für dieses rein private Treffen nicht als Bewirtungskosten dem Fiskus gegenüber deklarieren. Auch dieses Vergehen wird vom Staat als Steuerhinterziehung definiert.
  • Beispiel Familie: Wer eine Reinigungskraft beschäftigt, diese nicht anmeldet und etwa wöchentlich in bar entlohnt, verstößt gegen das deutsche Steuerrecht und macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.

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3. Wann genau droht eine Gefängnisstrafe wegen Steuerhinterziehung?

Grundsätzlich spricht der deutsche Staat dann von einer Steuerhinterziehung, wenn Sie sich vorsätzlich durch aktives Handeln oder durch Unterlassung Steuerkürzungen oder Steuervorteile verschaffen. Auch der Versuch oder die Beihilfe ist strafbar.

Diese Strafen drohen Ihnen bei Steuerhinterziehung

  • Hinterziehung von Steuern unter 50.000 Euro: Sie erhalten eine Geldstrafe plus sechs Prozent Hinterziehungszinsen und müssen die Steuerschuld nachzahlen. Für versierte Verteidiger ist hier immer die Einstellungsmöglichkeit des § 153a StPO ein Thema!
  • Hinterziehung von Steuern über 50.000 Euro: Hier kann bereits eine Gefängnisstrafe drohen. Diese können Sie aber durch eine zeitnahe Steuernachzahlung zuzüglich der Zahlung von Hinterziehungszinsen sowie einer Zusatzleistung gemäß § 398a AO abwenden.
  • Hinterziehung von Steuern über 100.000 Euro: Es erwartet Sie eine Gefängnisstrafe wegen Steuerhinterziehung von bis zu fünf Jahren. Bei schweren Fällen müssen Steuersünder sogar mit zehn Jahre Freiheitsstrafe rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bewährungen aber möglich.
  • Hinterziehung von Steuern über einer Million Euro: Sie werden zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Eine Bewährung ist angesichts dieser Größenordnung nicht mehr vorgesehen.​

Professionelle Hilfe vom Fachanwalt für Steuerrecht

Es steht also viel auf dem Spiel. Ohne einen spezialisierten Fachanwalt kommt Sie eine aufgedeckte Steuerhinterziehung teuer zu stehen. Geldstrafen und Nachzahlungen stellen dabei noch das geringere Übel dar. Bei höheren Beträgen droht Ihnen definitiv eine Freiheitsstrafe.

Um den ganz großen Schaden zu vermeiden, können Sie eine Selbstanzeige stellen. Diese kann unter Umständen zu Straffreiheit führen, mildert in der Regel aber zumindest das Strafmaß.

Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht in Teltow wissen wir, worauf es jetzt ankommt. Denn auch bei einer Selbstanzeige müssen Sie eine gesetzlich vorgegebene Form einhalten. Ist dies nicht gewährleistet, verpufft Ihre Selbstanzeige in Hinblick auf die Straffreiheit wirkungslos.

Begehen Sie Fehler bei der Selbstanzeige, werden Sie unabhängig von Ihrer guten Absicht für die Steuerhinterziehung bestraft.

Gemäß § 371 AO beruht eine wirksame Selbstanzeige auf folgenden Voraussetzungen:

  • Fehlerfreie und vollständige Angaben
  • Rechtzeitige Abgabe der Selbstanzeige
  • Fristgerechte Nachzahlung der Steuerschuld bzw. der hinterzogenen Steuern nebst steuerlicher Nebenleistungen

Zudem gilt es Sperrgründe auszuschließen, strafmildernde Aspekte zu identifizieren und Strafschärfungsgründe zu entkräften. Ohne einen expliziten Fachanwalt laufen Sie Gefahr, dass die Steuerhinterziehung – unabhängig von den Gründen und vom Vorgehen – zu einem finanziellen und persönlichen Fiasko wird.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

03328 – 3366-581
info@frankfromm.de

Bildquellennachweis: © jukai5 / panthermedia.net