Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht in Berlin

Haben Sie im Internet nach “ Anwalt Steuerstrafrecht Berlin “ oder ähnlichem gesucht? Dann wissen Sie schon, dass die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht unerlässlich ist.

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Steuerrechtliche Pflichten im Privat- und Unternehmensbereich sind vielfältig und für den „normalen“ Steuerpflichtigen unüberschaubar. Oftmals durch Unwissenheit, im Vertrauen auf mehr oder weniger fundierte Steuertricks, oder bewusst und gewollt wird gegen das Steuerrecht verstoßen:

Steuerpflichtige Einnahmen werden verschwiegen, steuerlich bedenkliche Konstrukte zum Zwecke des Steuersparens gesucht, Ausgaben erfunden oder steuerliche Erklärungen nicht eingereicht. Um ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden, ist ein kompetenter Rechtsbeistand gefragt.

Ihre Vorteile

  • Fachanwalt für Steuerrecht und ausgebildeter Steuerfachgehilfe
  • Langjährige Erfahrung im Strafrecht
  • Auf Wunsch Beratung bei Ihnen vor Ort
  • Faire und transparente Abrechnung
  • Erfahrung auch bei der Lösung von komplizierten Fällen
  • Deutschlandweit gut erreichbar durch Hauptstadtanbindung

Meine Leistungen

  • Nacherklärung von Einkünften zur Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens
  • Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige
  • Verhinderung oder Einstellung eines Ermittlungsverfahrens
  • Verteidigung im Strafverfahren
Steuerstrafrecht Berlin

Holen Sie sich Hilfe, bevor es zu spät ist. Frank Fromm, Ihr Fachanwalt für Steuerrecht.

Es bedarf umfassender Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerstrafrecht, um hier richtig, umsichtig und gegebenenfalls auch schnell für den Steuerpflichtigen zu handeln.

Das Allheilmittel – die strafbefreiende Selbstanzeige – ist bei weitem nicht so unkompliziert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Viele von Laien erstellte Selbstanzeigen schlugen in der Vergangenheit fehl und konnten Strafen bis hin zum Freiheitsentzug nicht vermeiden.

In der Praxis hat das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Und das nicht nur bei den spektakulären, medienwirksamen Fällen, sondern insbesondere auch im privaten Bereich.

Deshalb ist es außerordentlich wichtig, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen im Steuerstrafrecht versierten Beistand zu Rate zu ziehen. Somit können Sie ein Steuerstrafverfahren mit einer möglichen Bestrafung entweder gänzlich vermeiden oder lautlos abschließen.

Ich bin seit 2004 Fachanwalt für Steuerrecht und habe in einer Vielzahl von Strafverfahren Mandanten erfolgreich verteidigt. Deshalb würde ich Ihnen gern mit meinem Team in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen.

Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@frankfromm.de

Die 8 häufigsten Fragen zum Steuerstrafrecht Berlin

1. Mir wird eine Steuerstraftat vorgeworfen. Was muss ich jetzt tun?
Der Vorwurf einer Steuerstraftat wird dem Beschuldigten per Post mitgeteilt. In einer Mitteilung des Finanzamts wird angekündigt, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Damit beginnt das formale Ermittlungsverfahren.

Jetzt gilt es erst einmal, Ruhe zu bewahren und nicht überstürzt zu handeln. Wie bei jeder Straftat sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine Aussage zu machen. Alles was Sie sagen, kann schlimmstenfalls gegen Sie verwendet werden!

Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 und vereinbaren Sie einen Termin. Ich entwickle dann gemeinsam mit Ihnen eine Strategie und wir besprechen das weitere Vorgehen.

2. Wie kann ich ein Steuerstrafverfahren verhindern?
Ein Steuerstrafverfahren kann nicht verhindert werden, auch nicht mit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann aber bewirken, dass das Strafverfahren eingestellt wird und der Beschuldigte straflos bleibt.

Wem eine Steuerstraftat vorgeworfen wird, der kann alles verlieren, aber auch alles behalten. Es lohnt sich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

3. Ich möchte eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Worauf muss ich achten?
Damit eine strafbefreiende Selbstanzeige ihren Zweck erfüllt, also zur Straffreiheit führt, müssen Sie als Antragsteller sehr viel beachten.

Der richtige Zeitpunkt ist hier ebenso entscheidend, wie korrekte Angaben und die Vollständigkeit der Angaben. Schon ein kleiner Fehler genügt und die Anzeige ist unwirksam und schwerwiegende Strafen drohen.

Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie sich bei der strafbefreienden Selbstanzeige von uns unterstützen.

4. Wann sollte ich am Besten eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen?
Im Idealfall erklären Sie bisher nicht berücksichtigte Einkünfte nach oder stellen eine strafbefreiende Selbstanzeige, bevor das Finanzamt auf den Sachverhalt aufmerksam geworden ist bzw. bevor der Betriebsprüfer kommt.

Wenn Sie die strafbefreiende Selbstanzeige zum richtigen Zeitpunkt stellen und alle Angaben korrekt sind, können Sie eine Verurteilung im Strafverfahren vermeiden und straffrei bleiben.

5. Was sind die häufigsten Fehler bei einer strafbefreienden Selbstanzeige?
Die häufigsten Fehler bei einer strafbefreienden Selbstanzeige sind:

  1. Der falsche Zeitpunkt.
  2. Falsche Angaben.
  3. Unvollständigkeit.

Wenn nur einer dieser Fehler in der Selbstanzeige gemacht wurde, ist die Anzeige unwirksam.

6. Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig handle?
Wenn Sie sich einer Steuerstraftat schuldig gemacht haben und nicht rechtzeitig handeln, wird das Finanzamt von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten.

Es folgt ein Strafverfahren vor Gericht. Wenn Sie in diesem Strafverfahren verurteilt werden, drohen Strafen wie Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, ein Berufsverbot und / oder eine Vorstrafe.

7. Kann ich eine Strafe für Steuerhinterziehung verhindern?
Wenn Sie – je nach Zeitpunkt und Situation – entweder

a) eine korrekte strafbefreiende Selbstanzeige gestellt haben

oder

b) sich im Strafverfahren von einem kompetenten Rechtsanwalt vertreten haben lassen

dann können Sie mit einer Straffreiheit rechnen. Entweder wird das Verfahren gegen Sie eingestellt. Oder das Finanzamt verhängt keine Strafe. Sie bleiben ohne Vorstrafe und es folgen keine Konsequenzen.

8. Warum sollte ich einen Anwalt in Anspruch nehmen, wenn mir eine Steuerstraftat vorgeworfen wird?
Wenn Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen wird, dann können Sie sehr viel verlieren. Eine Geldstrafe, ein Berufsverbot oder sogar eine Freiheitsstrafe können bei einer Verurteilung auf Sie zu kommen.

Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie sich professionell unterstützen.

Ein Rechtsanwalt ist mehr als nur ein Experte. Er kennt nicht nur die Gesetze, sondern weiß auch, wie er Sie zum Wohle seiner Mandanten einsetzen kann.

Außerdem hat ein Rechtsanwalt, der sich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert hat, nicht nur Erfahrung bei Gerichtsverhandlungen. Auch außerhalb des Gerichts kann er Ihnen mit seinen Kontakten und Kompetenzen dienen, zum Beispiel indem er mit dem Finanzamt verhandelt.

9. In einer Betriebsprüfung erfahre ich, dass ein Verfahren eingeleitet wird. Was jetzt?
Sollten Sie mitten in einer Betriebsprüfung damit konfrontiert werden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, dann machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Sagen Sie nichts und rufen Sie uns schnellstmöglich an unter 03328 – 3366-581.

Die gesetzlichen Grundlagen der Steuerhinterziehung

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und umfangreich. Ihm kommt hohe wirtschaftliche Bedeutung zu, da die Steuerlast sowohl für den Einzelnen, als auch für Unternehmen erhebliche Auswirkungen hat. Umso wichtiger ist es, über grundlegende Kenntnisse des Steuersystems und seiner richtigen Anwendung zu verfügen.

Benötigen Sie Rat im Steuerstrafrecht? Termin unter 03328 – 3366-581.

Benötigen Sie Rat im Steuerstrafrecht? Termin unter 03328 – 3366-581.

Im Allgemeinen kann von einer Steuerhinterziehung gesprochen werden, wenn eine steuerpflichtige Person vorsätzlich ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ob es sich beim Steuerpflichtigen um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, ist dabei irrelevant.

Der gesetzliche Tatbestand, der Steuerhinterziehungen unter Strafe stellt, ist § 370 der Abgabenordnung (AO). Die AO ist eine der Grundlagen des Steuerrechts. Sie trat am 1.1.1977 in Kraft und wurde seitdem immer wieder aktuellen Entwicklungen angepasst.

In dieser Norm sind verschiedene Tathandlungen benannt, die, sofern sie zu einer Verkürzung von Steuern führen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile verursachen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden können.

Eine Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn zu zahlende Steuern nicht, nur unvollständig oder verspätet festgesetzt werden. Von einer Verkürzung wird auch dann gesprochen, wenn die Steuern lediglich vorläufig oder unter Vorbehalt festgesetzt werden.

Zu den Tathandlungen gehören:

  1. Die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben über steuerlich relevante Tatsachen gegenüber dem Finanzamt oder anderen öffentlichen Stellen der Verwaltung.
  2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Kenntnisverschaffung steuerlich erheblicher Tatsachen.
  3. Das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder –stemplern.

Strafe für Steuerhinterziehung

Die Abgabenordnung verfügt über einen breiten Strafrahmen. Dem Steuerhinterzieher drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, höchstens aber zehn Jahren vor.

Eine Strafe im Steuerstrafrecht kann vermieden werden.

Eine Strafe im Steuerstrafrecht kann vermieden werden.

Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Strafe ein Ermessen zu. Der Tatrichter hat die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, sodass generelle Aussagen lediglich abstrakt bleiben können.

Grundsätzlich kann allerdings erreicht werden, dass geringfügige Hinterziehungen gegen Auflagen eingestellt werden. Der Täter gilt, sofern er den Auflagen der Staatsanwaltschaft Folge leistet, vor dem Gesetz weiterhin als nicht vorbestraft.

Gegen ihn wird keine Strafe im Rechtssinne verhängt, sodass er sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Von Geringfügigkeit kann im Steuerstrafrecht bei Steuerverkürzungen von bis zu 1.000 € gesprochen werden.

Steuerverkürzungen, die diesen Betrag überschreiten, können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Diese richtet sich nach der Schwere der Tat und nach dem Einkommen des Täters, sodass die Höhe unterschiedlich ausfällt. Je höher der hinterzogene Betrag ist, desto höher wird auch die verhängte Geldstrafe ausfallen.

Eine Grenze ist hingegen bei hohen Beträgen erreicht. Die Rechtsprechung verhängt Freiheitsstrafen schon ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 €. Allerdings erfolgt bei Ersttätern zumeist eine Aussetzung zur Bewährung.

Bei hinterzogenen Steuern ab 50.000,- € sind sowohl Bewährungs- als auch tatsächliche Freiheitsstrafen möglich. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Strafe bei Steuerhinterziehung.

Rufen Sie uns an unter: 03328 - 3366-581 oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@frankfromm.de

Milderung durch Selbstanzeige

Das Strafrecht stellt für Steuersünder eine „Brücke zurück ins Recht“ bereit. Wer das Finanzamt über seine hinterzogenen Steuern informiert, geht straffrei aus.

Brauchen Sie Hilfe bei der strafbefreiende Selbstanzeige? Vereinbaren Sie einen Termin bei uns unter 03328 - 3366-581

Brauchen Sie Hilfe bei der strafbefreiende Selbstanzeige? Vereinbaren Sie einen Termin bei uns unter 03328 – 3366-581

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Finanzbehörden zuvor noch keine Ermittlungen eingeleitet haben.

Es darf also noch kein Anfangsverdacht gegen den Täter vorgelegen haben, damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten kann.

Zudem müssen sämtliche hinterzogenen Steuern abschließend erklärt werden. Ansonsten ist die Selbstanzeige nicht wirksam.

Umso wichtiger ist es, die Selbstanzeige durch einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht stellen zu lassen.

Die hinterzogenen Steuern müssen außerdem vollständig zurückgezahlt werden. Neben den geschuldeten Steuerbetrag treten auch Zinsen und ggf. nicht unbeträchtliche Zuschläge.

Das zuständige Finanzamt setzt eine angemessene Frist zur Rückzahlung. Wird diese versäumt, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Verjährung der Steuerhinterziehung

Da es sich bei der Steuerhinterziehung um eine Straftat handelt, kommen die allgemeinen Regeln des Strafrechts zur Anwendung. Es kann deshalb fünf Jahre nach Erhalt eines Steuerbescheides zur Verjährung kommen.

In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten, höchstens aber 10 Jahren vor. Beginn der Frist ist grundsätzlich der Erhalt des Steuerbescheids. Wurde keine Erklärung abgegeben, so ist der späteste Veranlagungszeitpunkt der relevante Beginn der Verjährungsfrist.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Verjährung bei Steuerhinterziehung.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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