Bundesweit wurden im Jahre 2015 etwa 90.000 Fälle von Steuerhinterziehung durch die Finanzämter bearbeitet.

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Durch die Veröffentlichung prominenter deutscher Steuerhinterzieher, wie zum Beispiel den Präsidenten des FC Bayern München Uli Hoeneß, die Frauenrechtlerinnen Alice Schwarzer oder den ehemaligen Weltklasse-Tennisspieler Boris Becker hat das Thema auch eine enorme mediale Bedeutung erfahren.
Da die Behörden mit Hochdruck an der Verfolgung steuerrechtlicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten arbeiten, hat die Zahl der Selbstanzeigen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Betroffene sollten spätestens dann einen Rechtsanwalt konsultieren, sobald sie von dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt haben.
In der Regel geht dieser Zeitpunkt mit der Zustellung der Bekanntgabe über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter einher.
Inhalte dieser Seite
1. Was versteht man unter Steuerhinterziehung?
2. Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
3. Wonach richtet sich die Höhe der Strafe bei Steuerhinterziehung?
4. Die Strafmaßtabelle bei Steuerhinterziehung
5. Wie kann ich eine Strafe wegen Steuerhinterziehung verhindern?
1. Was versteht man unter Steuerhinterziehung?
In Deutschland ist die Steuerhinterziehung eine Straftat, § 369 ff. AO. Danach macht sich strafbar, wer gegenüber den Finanz- oder anderen Behörden unrichtige bzw. unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht.
Ferner wird bestraft, wer pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde nicht preisgibt oder es pflichtwidrig unterlässt, Steuerzeichen oder Steuerstempler zu verwenden.
Als Folge müssen durch die Handlung Steuern verkürzt worden sein oder zumindest nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich selbst oder für einen anderen erlangt werden.
Der Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift liegt darin, dass entweder gar keine Steuererklärungen abgegeben oder gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht worden sind, exemplarisch Einnahmen in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht wurde.
2. Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Das Gesetz regelt den Strafrahmen selbst. Das deutsche Strafrecht kennt zwei grundsätzliche Bestrafungsmöglichkeiten:

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Zum einen kann das Gericht auch bei der Steuerhinterziehung eine Geldstrafe verhängen.
Zum anderen kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für den Regelfall ausgeurteilt werden.
In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Es handelt sich bei der Steuerhinterziehung seit Abschaffung des § 370a AO folglich nicht (mehr) um ein Verbrechen, da es sich dabei um eine Tat handelt, die im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vorsieht.
Dennoch ist die Steuerstraftat längst kein Kavaliersdelikt mehr, zumal der Staat aufgrund der jährlichen Verluste besonders intensiv gegen mögliche Täter ermittelt.
Nicht zu verwechseln ist die Steuerhinterziehung mit einer Steuerordnungswidrigkeit, § 377 AO. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann ausschließlich eine Geldbuße verhängt werden, eine Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht.
Eine Handlung, die sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wird ausschließlich im Wege der Gesetzeskonkurrenz als Straftat verfolgt.
3. Wonach richtet sich die Höhe der Strafe bei Steuerhinterziehung?
Die Höhe des Steuerschadens ist maßgeblich für das das Strafmaß, aber auch für die Prüfung einer Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO. So werden in der Regel beispielsweise für Taten, durch die ein Steuerschaden von bis zu 50.000 € verursacht worden ist, Geldstrafen verhängt.
Liegt der Steuerschaden hingegen über diesem Betrag, ist demgegenüber bereits die Verhängung eine Freiheitsstrafe möglich, die in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Insofern ist es ganz besonders wichtig, sich anwaltlich in dem Prozess vertreten zu lassen. Durch eine gute Verteidigungsstrategie kann der Gang ins Gefängnis häufig verhindert werden.
Beträgt die Steuerschuld mehr als 100.000 € ist eine Freiheitsstrafe die Regel. Wer mehr als 1 Million € nicht an den deutschen Fiskus abführt, muss in der Regel mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jede Regel kennt allerdings auch eine Ausnahme. So kann eine Bewährungsstrafe erreicht werden, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Weiterhin müssen die verschwiegenen Einnahmen der letzten zehn Jahre nachträglich versteuert werden. Pro Jahr wird darüber hinaus noch ein Strafzins in Höhe von 6 % erhoben.
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4. Die Strafmaßtabelle bei Steuerhinterziehung
Das deutsche Steuerstrafrecht definiert sich über ein transparentes System. Anhand der Strafmaßtabelle können Betroffene bereits vorab ihre potentielle Strafe abschätzen. Dadurch unterscheidet sich das System deutlich von anderen Deliktsgruppen, beispielsweise von einem Diebstahl oder einem Betrug. Hier ist die Strafe ausschließlich vom Gericht zu bilden.
Es handelt sich bei der Tabelle allerdings nicht um eine rechtsverbindliche Quelle für das Gericht. Allein das Gesetz und die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls entscheidet über Ausmaß und Höhe der Strafe. Dennoch orientieren sich auch die Richter im Regelfall an der tabellarischen Übersicht, die je nach Bundesland unterschiedlich Aussagen enthalten kann.
Daraus geht beispielhaft hervor, dass für Steuerschäden bis zu 1000 € eine Einstellung gegen Auflage möglich ist. Bis zu 50.000 € wird regelmäßig eine Geldstrafe verhängt. Ab 100.000 € kann eine Freiheits- oder Geldstrafe ausgeurteilt werden. Die maximale Grenze der Tabelle liegt bei 1.000.000 €, wobei die Höhe der Steuerschuld maßgeblich für die Festsetzung im Wege der Strafzumessung sein kann.
Eine schematische Anwendung der Straftabellen verbietet sich nach den vorgenannten Grundsätzen allerdings, nach den Erfahrungen meiner Kanzlei kann bei einer durchdachten Verteidigung eine Einstellung bis zu weit höheren Schadensbeträgen erreicht werden.
Es wäre zudem unverhältnismäßig, wenn ein Steuerhinterzieher mit einer Steuerschuld von 1.000.000 € der Höhe nach dieselbe Freiheitsstrafe absitzen müsste wie ein Täter, der beispielsweise 50.000.000 € gegenüber dem zuständigen Finanzamt verschwiegen hat.
Möglich ist dies von Gesetzes wegen allerdings schon. In der Praxis werden hier allerdings noch weitere Unterschiede gemacht.
Eine kluge und durchdachte Verteidigung durch einen Strafverteidiger bietet die Möglichkeit, die Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe maßgeblich zu beeinflussen.
5. Wie kann ich eine Strafe wegen Steuerhinterziehung verhindern?
Eine Möglichkeit, ein Strafverfahren ohne Bestrafung zu beenden oder gar zu verhindern, besteht darin, eine strafbefreiende Selbstanzeige mit dem richtigen Inhalt zu fertigen und diese zum richtigen Zeitpunkt beim Finanzamt einzureichen. Die Voraussetzungen dafür sind gesetzlich streng normiert.
Die Selbstanzeige bietet somit eine Möglichkeit, das Verfahren möglicherweise ohne Verhängung einer Strafe abschließen zu können. Allerdings sollten dabei keinerlei Fehler gemacht werden, beispielsweise durch Einreichung unvollständiger Unterlagen, da andernfalls die erwünschte Strafbefreiung in der Regel nicht erzielt werden kann.
Hat der Betroffene von dem eingeleiteten Steuerstrafverfahren bereits Kenntnis erlangt, ist eine Anzeige durch ihn selbst nicht mehr (ohne Weiters) möglich. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine Prüfungsanordnung bereits bekannt gegeben worden ist oder die Steuerfahndung vor der Tür steht.
Liegt die Steuerschuld bei mehr als 50.000 € pro Tat, geht mit der Selbstanzeige die Straffreiheit regelmäßig nicht einher. Allerdings wird die Einsicht, die der Betroffene dadurch zeigt, zumeist als Strafmilderungsgrund anerkannt. Anwaltliche Vertretung sollte hier unbedingt in Anspruch genommen werden.
Ansonsten sieht die Strafmaßtabelle für eine Steuerschuld bis zu 1000 € die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage vor. Dem Täter wird eine bestimmte Auflage erteilt, um das Verfahren abzuschließen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Zahlung einer vereinbarten Geldsumme.
Wir sind auf die Verteidigung bei Steuerstrafverfahren spezialisiert. Sollten Sie bereits angeklagt worden seien, steht eine Steuerprüfung bevor oder planen Sie eine Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt?
Dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@frankfromm.de.
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