Wenn Sie im Internet nach „Selbstanzeige Steuerhinterziehung“ gesucht haben, dann wissen Sie bereits mehr als viele Steuersünder. Denn es gibt eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, trotz des Vorliegens objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung, straffrei zu bleiben.

Inhalte dieser Seite

1. Wer kann eine Selbstanzeige Steuerhinterziehung nutzen?
2. Was muss in der Selbstanzeige angegeben werden?
3. An wen muss die Selbstanzeige Steuerhinterziehung gerichtet werden?
4. Welchen Zeitraum müssen die Angaben umfassen?
5. Welche Form muss die Selbstanzeige haben?
6. Was kostet eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Steuerhinterziehung ist längst kein Kavaliersdelikt mehr. Im Gegenteil: Nach § 370 der Abgabenordnung kann sie eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren zur Folge haben. Zum einen hat in den letzten Jahren der Fahndungsdruck der Behörden zugenommen. Zum anderen verhängen die Gerichte tendenziell innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens höhere Strafen.

Vorgegeben wurde diese Linie durch den Bundesgerichtshof, der unter anderem urteilte, dass ab einer hinterzogenen Summe von einer Millionen Euro in der Regel keine Bewährung mehr möglich ist.

Allerdings gibt es im Steuerstrafrecht eine besondere Möglichkeit, um zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren: Die strafbefreiende Selbstanzeige. Richtig ausgeführt führt diese dazu, dass die Steuern nebst Zinsen und eventueller Zuschläge zwar nachgezahlt werden müssen, eine juristische Strafe aber nicht verhängt wird.

1. Wer kann eine Selbstanzeige Steuerhinterziehung nutzen?

Grundsätzlich steht diese Option jedem offen, der Steuern hinterzogen hat. Allerdings ist eine wichtige Voraussetzung zu beachten: Die Möglichkeit einer Selbstanzeige besteht nur, solange das Delikt den Behörden nicht bereits zuvor bekannt war.

Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Möchten Sie eine Selbstanzeige stellen? Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581.

Wenn also die Steuerfahnder oder ein sonstiger Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vor der Tür stehen, ist es zu spät für eine Selbstanzeige.

Selbiges gilt, sobald eine Prüfungsanordnung oder eine Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wird.

Etwas schwieriger zu fassen ist der letzte Aspekt: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist auch nicht mehr möglich, wenn eine Steuerstraftat ganz oder teilweise bereits entdeckt ist und man damit rechnen muss, dass die Steuerbehörden gegen einen ermitteln. Ob dies im Einzelfall so war, darüber wird oft vor Gericht gestritten.

2. Was muss in der Selbstanzeige angegeben werden?

Bei der Abgabe der Selbstanzeige sind drei Dinge zu tun:

  1. Falsche Angaben müssen korrigiert werden.
  2. Unvollständige Angaben müssen ergänzt werden.
  3. Fehlende Angaben sind nachzuholen.

Was einfach klingt, kann in der Praxis extrem kompliziert werden. Denn Straffreiheit wird nur gewährt, wenn alle drei Punkte vollständig erfüllt sind. Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige bringt hingegen keinen Straferlass mit sich. Allerdings bezieht sich dies immer nur auf eine Steuerart.

Es ist also möglich, für die hinterzogene Einkommenssteuer eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben – die möglicherweise ebenfalls hinterzogene Schenkungssteuer aber zu verschweigen. Kommt einem das Finanzamt in Sachen Schenkungssteuer dann auf die Schliche, wird nur diese Steuerhinterziehung bestraft.

Grundsätzlich müssen die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen und eventuellen Zuschlägen zudem fristgemäß an das Finanzamt entrichtet werden, um einer Bestrafung zu entgehen.

Unvollständige Selbstanzeige: Der Fall Hoeneß

Ein prominentes Beispiel für eine misslungene Selbstanzeige in Steuerstrafsachen ist Bayern-Präsident Uli Hoeneß. Dieser hatte offensichtlich keinen vollständigen Überblick über seine Geschäfte und stellte die Zahlen für die Selbstanzeige unter großem Zeitdruck zusammen.

Letztlich stellte sich allerdings heraus, dass die hinterzogene Summe deutlich größer war als angegeben. Der zuständige Richter Rupert Heindl sprach daher von einer „unzureichenden Selbstanzeige“ und verurteilte Hoeneß zu dreieinhalb Jahren Gefängnis.

3. An wen muss die Selbstanzeige Steuerhinterziehung gerichtet werden?

Ausgesprochen wichtig ist es auch, den richtigen Adressaten für seine Selbstanzeige zu finden. Wer diese nämlich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abgibt, wird feststellen, dass die Beamten dort ein Ermittlungsverfahren einleiten und eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Entdeckung der Tat nicht mehr möglich ist.

Die Unterlagen sollten daher ausschließlich beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Hilfe bei der Erstellung der Selbstanzeige sollte man von den Beamten dort zudem keinesfalls erwarten.

Im Gegenteil: Wer mit dem Finanzamt über eine mögliche Selbstanzeige spricht, ohne diese sofort einzureichen, riskiert ebenfalls, dass die strafbefreiende Wirkung ausbleibt. Hilfestellungen bei der Selbstanzeige sollten daher einzig und allein durch erfahrene Anwälte erfolgen.

Rufen Sie uns an unter: 03328 - 3366-581 oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@frankfromm.de

4. Welchen Zeitraum müssen die Angaben umfassen?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, nur Steuerstraftaten anzugeben, die noch nicht verjährt sind. Wer sich dabei allerdings verschätzt und einen zu kurzen Zeitraum wählt, riskiert die strafbefreiende Wirkung.

Oftmals ist dieser Zeitpunkt für Laien aber nur schwer zu bestimmen. Einfache Steuerstraftaten verjähren zudem schneller als besonders schwere Steuerstraftaten. Auch hier ist es aber nicht immer einfach, eine scharfe Unterscheidung zu finden. Im Zweifel sollte daher ein erfahrener Steuerfachanwalt konsultiert werden.

5. Welche Form muss die Selbstanzeige haben?

Hier hat der Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht. Allerdings gilt grundsätzlich: Nach der Selbstanzeige müssen die Steuerbehörden auf dem Informationsstand sein, auf dem sie auch wären, wenn von Anfang an eine korrekte Steuererklärung abgegeben worden wäre.

Eine gewisse Aufbereitung und Darstellung der Zahlen sollte also schon erfolgen. Theoretisch ist es möglich, auch mündlich eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Davon ist aber dringend abzuraten. Denn wer dann etwas vergisst, der muss unter Umständen trotzdem mit einer Strafe rechnen. Ein in aller Ruhe verfasstes und mehrmals überprüftes Schriftstück ist daher die deutlich bessere Form der Selbstanzeige.

6. Was kostet eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Das Einreichen an sich ist kostenlos. Allerdings müssen die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen natürlich nachgezahlt werden. Ab einer hinterzogenen Summe von 25.000 Euro werden zudem Strafzuschläge fällig. Diese sind durchaus beträchtlich und liegen  bei einem hinterzogenen Betrag  bis 100.000 Euro bei 10 Prozent. Danach werden bis zu einem Volumen von einer Millionen Euro 15 Prozent fällig.

Wer mehr als eine Millionen Euro hinterzogen hat, muss sogar noch einmal 20 Prozent Aufschlag zahlen. Das Strafverfahren wird bei einer korrekten Selbstanzeige aber nach Zahlung der entsprechenden Summen eingestellt.

Sprechen Sie rechtzeitig mit einem Anwalt

Der Fall Hoeneß sollte Sie nicht von einer Selbstanzeige abhalten, sondern als Mahnung dafür dienen, dass diese sorgfältig und mit Hilfe von Experten vorbereitet werden muss.

Rufen Sie uns daher unter 03328 – 3366-581 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@frankfromm.de, wenn Sie Hilfe in Sachen Selbstanzeige von Steuerstraftaten benötigen.

 

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Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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