Haben Sie im Internet nach „Verjährung Steuerhinterziehung“ oder ähnlichem gesucht? Dann wissen Sie wahrscheinlich, dass schon vermeintliche Kleinigkeiten die Finanzbehörden veranlassen können, wegen Steuerhinterziehung zu ermitteln. Auch die Staatsanwaltschaft muss von Amts wegen bei einem hinreichenden Straftatverdacht tätig werden. Daher ist es für jeden Steuerpflichtigen wichtig zu wissen, wann er sich auf die Verjährung der Steuerhinterziehung berufen kann.

Steuerpflichtige brauchen dabei kein schlechtes Gewissen zu haben. Die Berufung auf Verjährung ist völlig legitim. Sie sollten allerdings durch rechtliche Überprüfung eines Spezialisten auf Nummer sichergehen, dass vergangene Steuersünden keine Nachteile mehr auslösen können.

In diesem Beitrag „Verjährung Steuerhinterziehung“ erhalten Sie einen ersten Überblick über die Bedeutung und Komplexität der Verjährungsfragen  im Folgenden.

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Die zwei Aspekte bei der Verjährung der Steuerhinterziehung

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Verjährungsfristen unter zwei verschiedenen Blickwinkeln zu beachten sind. Eine Steuerhinterziehung kann und wird im Regelfall nämlich zugleich Konsequenzen im Strafrecht und im Steuerrecht nach sich ziehen.

Das Strafrecht

Das Strafrecht sieht als Rechtsfolgen einer Straftat grundsätzlich Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Von welchem Zeitpunkt an eine (steuer-)strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch (§§ 369 Abs. 2 AO, 78a, 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB).

Verjährung Steuerhinterziehung

Sind Sie unsicher bei der Verjährung von Steuerhinterziehung? Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581.

Danach beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung 5 Jahre, § 370 Abs. 1 AO. In besonders schweren Fällen liegt die Frist bei 10 Jahren, § 376 AO. Wesentlich ist zu ermitteln, wann diese Frist von 5 oder 10 Jahren zu laufen beginnt.

Fristbeginn ist im Wesentlichen der Zeitpunkt der Beendigung der Tat, also bei Veranlagungssteuern der Tag der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids, bei Fälligkeitssteuern – mit zu beachtenden Besonderheiten – der Eingang der Anmeldung beim Finanzamt.

Beispiel für die Verjährung im Bereich des Strafrechts

Trägt der Steuerbescheid im Fall einer Veranlagungssteuer für das Kalenderjahr 2010 den Poststempel vom 01.02.2012, dann gilt der 06.02.2012 (§§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 3 AO beachten!) als Tag der Bekanntgabe, wenn der Bescheid nicht tatsächlich später eingegangen sein sollte.

Die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung tritt 5 Jahre später mit Ablauf des 05.02.2017 ein.

Nach diesem Datum können Sie zumindest aus der strafrechtlichen Perspektive heraus durchatmen. Eine Strafverfolgung ist dann nicht mehr möglich. Etwas schwieriger wird die Fristberechnung, wenn keine Steuererklärung für 2010 abgegeben wurde, das Finanzamt nicht geschätzt hat und damit kein Steuerbescheid ergangen ist.

In diesem Fall wird als Verjährungsbeginn der Tag zugrunde gelegt, an dem die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum im Großen und Ganzen – also zu ca. 95% – abgeschlossen sind.

Dies kann von Finanzamt zu Finanzamt sehr unterschiedlich sein. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass es durchaus andere Auffassungen (so z.B. OLG Hamm) gibt, die den Beginn der Verjährung zugunsten des Steuerpflichtigen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt, nämlich den Beginn der Veranlagungsarbeiten, verlegt.

Die Fristberechnung hängt also von den verschiedensten Umständen des jeweiligen Falles ab und sollte unbedingt von einem Fachanwalt für Steuerrecht genau geprüft werden.

Rufen Sie uns an unter: 03328 - 3366-581 oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@frankfromm.de

Das Steuerrecht

Die Folgen im Steuerrecht bestehen in der „Nachbesserung der abgegebenen (unrichtigen) Steuererklärungen und einer entsprechenden Steuernachzahlung. Außerdem sind Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr zu zahlen.

Wann diese Forderungen des Finanzamtes verjähren, steht in der Abgabenordnung (§§ 169 ff. AO). Hier ist festgelegt, dass die Verjährungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung für die Steuerfestsetzung 10 Jahre beträgt, also das Doppelte im Vergleich zur regelmäßigen Verjährungsfrist im Strafrecht. Für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist 5 Jahre.

Was heißt in diesem Zusammenhang eigentlich Steuerfestsetzung? Die Steuerfestsetzung erfolgt, indem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt oder ändert. Nach 10 Jahren ist es dem Finanzamt also grundsätzlich nicht mehr möglich, einen Steuerbescheid wegen hinterzogener Steuern zu erlassen oder zu ändern.

Aber auch im Steuerrecht stellt sich die Frage, wann diese Verjährungsfrist von 10 Jahren beginnt. Normalerweise geschieht dies mit Ablauf des Kalenderjahres (31.12.), in dem die unrichtige Steuererklärung abgegeben wurde.

Beispiel für die Verjährungsfristen der Steuerhinterziehung

Greifen wir das oben geschilderte Beispiel aus dem Kalenderjahr 2010 auf. Wenn die Steuererklärung im Jahre 2011 abgegeben wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Das Finanzamt hätte vom 01.01.2012 an 10 Jahre Zeit, um einen Steuerbescheid für das Jahr 2010 zu erlassen. Die Verjährung tritt dann mit Ablauf des 31.12.2021 ein.

Wie bei der strafrechtlichen Verjährung kann hier ebenfalls die Konstellation auftreten, dass gar keine Steuererklärung abgegeben wurde. Wann soll in diesem Fall die Verjährung beginnen?

Die Abgabenordnung (§ 170 Absatz 2 Nr. 1 AO) sieht vor, dass die Verjährung 3 Jahre nach der Steuerentstehung beginnt (Anlaufhemmung). Ohne Abgabe einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 fängt die Verjährung also mit Ablauf des 31.12.2013 an und endet nach 10 Jahren am 31.12.2023.

Fazit

Eine Steuerhinterziehung ruft also gleich zwei staatliche Institutionen auf den Plan. Im Bereich des Strafrechts kann eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen.

Eine Bestrafung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Steuerstraftat verjährt ist, normalerweise nach 5 Jahren, in besonders schweren Fällen erst in 10 Jahren, z. B. bei einem Steuerhinterziehungsvolumen von 100.000 € und mehr.

Im Bereich des Steuerrechts liegt die Verjährungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung bei 10 Jahren. Hier kann sich die Verfolgung durch das Finanzamt faktisch wegen des späteren Beginns des Fristlaufs um weitere 3 Jahre verlängern.

Sollte also z. B. eine Steuererklärung nie abgegeben worden sein, sind zwar der Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Verfolgungsverjährung die Hände gebunden. Das Finanzamt hingegen kann selbst 12 Jahre später noch eine „Nachbesserung“ der Steuererklärung verlangen und die hinterzogenen Steuern inklusive sechs Prozent Zinsen fordern.

Aber:  Die vorgenannten Fristen können sich zudem durch weitere Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände verlängern.

Die korrekte Ermittlung der Verjährungsfristen erfordert umfangreiche und detaillierte Kenntnisse sowohl im Bereich des Strafrechts als auch im Bereich des Steuerrechts. Wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen einer noch nicht verjährten Steuerhinterziehung sollte die Berechnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf den Gebieten Steuer- und Strafrecht durchgeführt werden.

Wir unterstützen Sie in allen Fragen rund um das Thema Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung. Rufen Sie an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@frankfromm.de.

 

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Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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