Wenn Sie befürchten oder sogar wissen, in der Vergangenheit Steuern hinterzogen zu haben, und nun über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken, sollten Sie sich umfassend informieren, bevor Sie die zuständige Finanzbehörde kontaktieren.

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Inhalte dieser Seite

1. Was ist eine Selbstanzeige mit Strafbefreiung?
2. Wann ist der beste Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige?
3. Strafbefreiende Selsbtanzeige: Welche Fehler werden häufig gemacht?
4. Warum sollte man unbedingt einen Rechtanwalt in Anspruch nehmen?

Eine Selbstanzeige mit Strafbefreiung setzt grundsätzlich voraus, dass die unrichtigen oder fehlerhaften Angaben in vollem Umfang ergänzt oder nachgeholt werden. Das bedeutet, dass selbst kleinere Fehler im Rahmen der Selbstanzeige dazu führen, dass sich diese gerade nicht strafbefreiend auswirkt.

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen möchten, was wir Ihnen ausdrücklich nahelegen, sollten Sie auf die Spezialisierung des jeweiligen Rechtsanwalts im Bereich des Steuerstrafrecht achten. Das deutsche Steuerrecht ist extrem umfangreich und wird in der normalen Ausbildung eines Juristen nur beiläufig behandelt.

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, was eine strafbefreiende Selbstanzeige ist, wann diese durchzuführen ist und welche Fehler häufig gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen nur einen begrenzten Überblick enthalten, die keinesfalls eine fachkundige Beratung ersetzen können.

1. Was ist eine Selbstanzeige mit Strafbefreiung?

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt und enthält eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Steuerhinterziehung begeht man etwa dadurch, wenn man der Finanzbehörde gegenüber steuerlich relevante Tatsachen verschweigt oder unzutreffende Angaben macht.

Wollen Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige erstellen?

Wollen Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige erstellen? Dann rufen Sie uns an unter 03328 3366-581.

Die Regelungen zur Selbstanzeige finden sich in § 371 AO. Wurde Ihre Selbstanzeige vollumfänglich und korrekt durchgeführt, können Sie nicht wegen der Steuerhinterziehung bestraft werden, wenn keine Ausnahme aus § 371 Abs. 2 AO einschlägig ist.

Die Ausnahmen in § 371 Abs. 2 AO betreffen neben zeitlichen Komponenten (s. u.) auch den Umfang der Steuerhinterziehung.

In diesem Zusammenhang tritt Straffreiheit nicht ein, wenn der durch die Steuerhinterziehung erlangte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 € pro Tat übersteigt.

Ist Ihr Steuervorteil insgesamt höher als 25.000,00 € ausgefallen, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Selbstanzeige nicht in Betracht kommt. Ein im Steuerrecht versierter Rechtsanwalt wird im Einzelfall prüfen, bei welchen einzelnen Handlungen eine „Tat“ im strafrechtlichen Sinne vorliegt.

2. Wann ist der beste Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige?

In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die Selbstanzeige grundsätzlich so früh wie möglich gestellt werden sollte. Je früher die Selbstanzeige getätigt wird, desto unwahrscheinlicher ist es, dass eine der in § 371 Abs. 2 AO genannten Ausnahmen vorliegt.

Straffreiheit kann jedenfalls nicht mehr eintreten, wenn Ihnen eine Steuerprüfung in Form einer Außenprüfung angekündigt wurde. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass die Steuerhinterziehung im Rahmen der Steuerprüfung ohnehin offenbart werden würde, so dass keine Straffreiheit mehr gewährt wird.

Genauso verhält es sich, wenn im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist oder bereits Ermittlungspersonen der Finanzbehörden oder der Staatsanwaltschaft bei Ihnen erschienen sind.

Ebenfalls kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht, wenn die der Steuerhinterziehung zugrunde liegenden Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Selbstanzeige weitgehend entdeckt waren und Sie dies wussten oder hätten wissen müssen.

3. Strafbefreiende Selsbtanzeige: Welche Fehler werden häufig gemacht?

Wie bereits angedeutet, ist es bei der Selbstanzeige von entscheidender Bedeutung, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollumfänglich und korrekt berichtigt bzw. nachgeholt werden. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann überhaupt Straffreiheit eintreten.

Demnach ist genauestens darauf zu achten, welche gegenüber der Finanzbehörde abgegebenen Informationen unrichtig oder unvollständig waren. Vergessen Sie es beispielsweise im Rahmen der Selbstanzeige nur eine steuerrechtlich relevante Rechnung vorzulegen, wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, da sie nicht in vollem Umfang vorgenommen worden ist.

Haben Sie beispielsweise eine überhöhte Kilometerzahl im Hinblick auf Ihren Arbeitsweg angegeben, um einen höheren Werbungskostenabzug zu erhalten, müssen die im Rahmen der Selbstanzeige korrigierten Angaben richtig sein. Geben Sie nur einen Arbeitstag zu viel an oder eine leicht erhöhte Kilometerzahl im Vergleich zur tatsächlich gefahrenen Strecke, entfaltet die Selbstanzeige wiederum keine strafbefreiende Wirkung.

Sie sollten sich vergegenwärtigen, dass Sie durch die Vornahme der Selbstanzeige gerade die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf das strafbare Verhalten hinweisen. Diese werden nun akribisch ermitteln, ob Ihre Selbstanzeige die Voraussetzungen erfüllt, um Straffreiheit zu erlangen.

4. Warum sollte man unbedingt einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen?

Für den durchschnittlichen Verbraucher oder den durchschnittlichen Unternehmer ist es nahezu unmöglich, auf alle Besonderheiten im Rahmen der Selbstanzeige zu achten. Es gibt unzählige Bereiche, in welchen Fehler gemacht werden können, die ein Strafverfahren zur Folge haben. Aus der strafbefreienden Selbstanzeige wird somit eine Selbstanzeige mit einer garantierten Bestrafung.

Wie eingangs bereits ausgeführt, ist die fachliche Spezialisierung eines Rechtsanwalts gerade im Steuerrecht wegen des enormen Umfangs dringend erforderlich. Genauso wichtig ist es jedoch, dass Sie gegenüber Ihrem Rechtsanwalt alles angeben, was steuerlich von Relevanz sein könnte. Ihr Rechtsanwalt wird Sie detailliert auf ggf. notwendige Angaben und Unterlagen hinweisen.

Selbst wenn Ihr Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige – etwa aufgrund des Hinterziehungsvolumens – grundsätzlich nicht mehr gegeben ist, kann er Wege finden, wie den des § 398a AO, um zu bewirken, dass von einer Bestrafung abgesehen werden kann.

Zudem können Sie im Falle eines qualifizierten Geständnisses vor Gericht mit einer deutlichen Strafmilderung rechnen. Sie entscheiden auch nach der Beratung durch den zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, ob Sie eine Selbstanzeige tätigen möchten.

Möchten Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen oder haben Sie weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 03328 3366 581 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@frankfromm.de.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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