Für den durchschnittlich rechtskundigen Bürger ist das deutsche Steuersystem eine undurchsichtige und umfangreiche Sammlung von Vorschriften und Gesetzen. Die Komplexität und die für den Laien oftmals schwer zu verstehende Sprache des Steuerrechts haben zur Folge, dass es häufig zu unbeabsichtigten Verstößen gegen steuerrechtliche Gesetze kommt – ein Beispiel ist die fahrlässige Steuerhinterziehung.

In diesen Fällen leitet die Finanzverwaltung ein Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 AO, auch bekannt als „Fahrlässige Steuerhinterziehung“, ein.

Der Vorwurf: Der Beschuldigte hat dem Staat unabsichtlich, aber fahrlässig Steuern vorenthalten. Eine Steuerhinterziehung ist in jedem steuerrechtlich relevanten Vorgang möglich. Im § 370 AO heißt es: „Eine Steuerhinterziehung begeht, wer

  • Den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
  • Die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
  • Pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt

Dabei kann es sich um fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Einkommenssteuererklärung, eine nicht angezeigte Schenkung oder Erbschaft oder auch um ganz einfache Ansatz – oder Berechnungsfehler in Ihrer Steuerbilanz handeln. Auch die lohnsteuerfreie Beschäftigung eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers fällt unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

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Was bedeutet „fahrlässige Steuerhinterziehung“?

Der Wortlaut des Tatbestandes des § 378 AO spricht von „Leichtfertigkeit“. Dies ist mit der zivilrechtlich bekannten groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen.

Auch wer eine fahrlässige Steuerhinterziehung begeht, muss mit einer Strafe rechnen.

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Leichtfertig handelt somit, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten wird.

Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit die beschuldigte Person mit den geltenden Regelungen vertraut war.

Es kann durchaus möglich sein, dass die Person sehr wohl in Kenntnis darüber handelt, dass sie möglicherweise zu wenig Steuern abführt. Letztlich vertraut sie jedoch darauf, dass es nicht zu einem solchem verringerten Steuerabzug kommt. Auch dann kann immer noch eine Form der (bewussten) Leichtfertigkeit vorliegen.

Unterschied zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung

Die vorsätzliche Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Beschuldigte wissentlich und die Steuerverkürzung bewusst in Kauf nehmend handelt. Dies ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn die Person mit den steuerrechtlich relevanten Abläufen und Regelungen beispielsweise aufgrund ihrer Position im Unternehmen nachweisbar vertraut ist oder Hinweise von Dritten vorliegen, die eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nahelegen.

Die nicht immer ganz einfache Unterscheidung zieht dennoch enorme Unterschiede in der Bestrafung, den Wirkungen einer Bestrafung und den sich ergebenden Möglichkeiten, wie z.B. die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach sich.

Strafe bei vorsätzlicher und fahrlässiger Steuerhinterziehung

Im Gegensatz zum Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist die fahrlässige Steuerhinterziehung keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Während bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung eine Höchststrafe von fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren, droht – kann bei der fahrlässigen Steuerverkürzung im schwersten Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängt werden.

Ein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt nur bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Ein gerichtliches Verfahren gibt es im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht. Das Bußgeld wird von der Finanzbehörde festgesetzt.

Fahrlässige Steuerhinterziehung bei Übertragung auf einen Steuerberater

Wer seine Steuerangelegenheiten einem Fachmann übergibt, ist nicht davor gefeit, sich dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerhinterziehung ausgesetzt zu sehen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er den Steuerberater nach sorgfältigen Maßstäben aussucht und dessen Tätigkeit überwacht.

Die Überwachung beschränkt sich im Regelfall darauf, dass die vom Steuerberater angefertigten Erklärungen nicht ungeprüft unterschrieben werden, sondern zumindest nach den Möglichkeiten des Mandanten durch diesen auch auf sachliche Richtigkeit und Plausibilität geprüft werden.

Bestehen aufgrund vorangegangener Vorfälle Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beraters, ist der Mandant dazu angehalten, dessen Angaben in erhöhtem Umfang zu überprüfen.

Frühzeitig Rechtsrat konsultieren!

Wird Ihnen fahrlässige Steuerhinterziehung vorgeworfen, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Steuerrecht aufnehmen. Ein Rechtsanwalt ist mit der Praxis der Finanzbehörden vertraut und weiß, auf welche Details es ankommt, um die Strafhöhe so gering wie möglich zu halten.

Er kann auch zu Beginn des Ermittlungsverfahrens auf eine Einstellung des Verfahrens einwirken. Sollten Sie sich dem Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen, kann durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ebenfalls entscheidend auf das Verfahren eingewirkt werden.

Es geht an dieser Stelle darum darzulegen, dass die Verstöße aufgrund laienhafter Unkenntnis und nicht unter bewusster Missachtung der rechtlichen Vorschriften begangen wurden. Die vorsätzliche Begehung setzt voraus, dass die handelnde Person in Kenntnis des Verstoßes war und zudem auch billigend in Kauf nahm, dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommt.

Dieser Nachweis muss durch die Ermittlungsbehörden erbracht werden. Hier kann durch rechtzeitige anwaltliche Vertretung der Tatvorwurf zu dem einer leichtfertigen Steuerhinterziehung abgemildert werden, was für den Betroffenen mit weitaus weniger einschneidenden Konsequenzen verbunden ist.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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