Was passiert, wenn man ausländische Kapitalerträge nicht angegeben hat? Auf in Deutschland erlangte Kapitalerträge muss man als Steuerpflichtiger in Deutschland Steuern zahlen. Erträge aus einer Kapitalanlage unterliegen in den meisten europäischen Ländern ebenso der Kapitalertragsteuer.

Ausländische Kapitalerträge nicht angegeben

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Doch muss man ausländische Kapitalerträge auch in Deutschland angeben? Oder wird dies automatisch durch z.B. Banken erledigt?

In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Frank Fromm über die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen und was passiert, wenn man die ausländischen Kapitalerträge nicht angegeben hat.

Inhalte dieser Seite

1. Warum muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
2. Was ist die Günstigerprüfung beim Finanzamt?
3. Wann müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden?
4. Sind ausländische Kapitalerträge steuerpflichtig?
5. Werden Kapitalerträge automatisch versteuert?
6. Ausländische Kapitalerträge nicht angegeben: Was passiert nun?

1. Warum muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Legt man Kapitalvermögen an, z.B. in Aktien, Tagesgeldkonten oder Fonds an, und erzielt damit einen Gewinn bzw. einen Ertrag, muss man diesen in den meisten europäischen Staaten versteuern. Da solche Erträge ähnlich wie Einkommen zu werten sind, werden auf Kapitalerträge entweder Einkommensteuern erhoben oder als eine andere Erhebungsform der Einkommensteuer die Abgeltungs- oder Kapitalertragsteuer.

Die Kapitalertragsteuer ist eine sog. Quellensteuer, die direkt dort einbehalten wird, wo die Einkünfte fließen. Bei z.B. Aktienfonds, einem Tagesgeldkonto oder einem Bausparvertrag ist die Quelle der Erträge die entsprechende Bank. Das heißt, wenn man mit einem Bausparvertrag Zinsen erwirtschaftet, erhebt die Bank bzw. Bausparkasse die Kapitalertragsteuer und führt diese entsprechend an das Finanzamt ab.

Da die z.B. inländischen Banken bereits Kapitalertragssteuer abführen, muss man dann Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn diese nicht bei inländischen Banken entstanden sind und darauf noch keine Steuern entrichtet wurden. Dazu zählen neben den Kapitalerträgen aus ausländischen Konten, Depots, Kapitalanlagevermögen etc. auch Zinsen aus Privatdarlehen oder Erstattungszinsen vom Finanzamt.

Man sollte Kapitalerträge auch dann in der Steuererklärung angeben, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25% liegt. Im Rahmen der Günstigerprüfung kann hierbei geprüft werden, welche Besteuerung vorteilhafter ist.

2. Was ist die Günstigerprüfung beim Finanzamt?

Kapitalerträge, wie Zinsen, Renditen oder Dividenden, werden anders besteuert als z.B. Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Für Kapitalerträge gilt somit meistens nicht die Einkommensteuer, sondern die Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell der Kirchensteuer.

In den Fällen, in denen der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer geringer ist als 25%, kann es sinnvoll sein, die Kapitalerträge nicht über die Kapitalertragsteuer zu besteuern, sondern über die Einkommensteuer.

Mit der sog. Günstigerprüfung kann überprüft werden, welche Steuerregelung, also Kapitalertragsteuer oder Einkommensteuer, für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Im Falle der Kapitalertragsteuer überprüft das Finanzamt dies aber nur auf Antrag. Die Günstigerprüfung gibt es auch bei anderen steuerlichen Regelungen, wie z.B. beim Kindergeld.

3. Wann müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden?

Kapitalerträge müssen dann nicht versteuert werden, wenn diese in ihrer Gesamtsumme unterhalb des Freibetrags liegen. Der Freibetrag wird Sparerpauschbetrags genannt. Im Jahr 2022 betrug der Freibetrag 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Der Sparerpauschbetrag steigt im Jahr 2023 auf 1.000 Euro für Ledige und entsprechend 2.000 Euro für Verheiratete.

Liegt man mit seinen Kapitalerträgen in Summe unterhalb dieser Grenzen, zahlt man keine Kapitalertragsteuer. Bei Banken, Sparkassen, Fondsgesellschaften, etc. kann dafür ein sog. Freistellungsantrag gestellt werden. Hat man sonst nur geringe Einkünfte, die unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 EUR), können Kapitalerträge steuerfrei sein.

4. Ausländische Kapitalerträge nicht angegeben: Sind ausländische Kapitalerträge steuerpflichtig?

Ausländische Banken oder Fondsgesellschaften, die ihre Zinsen, Renditen, Dividenden oder andere Kapitalerträge nicht im Inland auszahlen, erheben weder die deutsche Kapitalertragsteuer, noch führen sie diese an das Finanzamt ab. Es ist daher die Pflicht des in Deutschland Steuerpflichtigen diese Kapitalerträge dem Finanzamt selbständig zu melden.

Dies geschieht mittels der Einkommensteuererklärung und der für ausländische Kapitalerträge vorgesehenen Anlage KAP-INV.

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern Besteuerung im Ausland und Deutschland

Sollte der Staat, in dem die ausländischen Kapitalerträge erwirtschaftet worden sind, bereits eine Quellensteuer erhoben haben – in Österreich existiert ebenfalls eine Kapitalertragsteuer, wäre es unbillig, in Deutschland noch einmal eine Steuer auf die bereits besteuerten Kapitalerträge zu zahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es sog. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und rund 80 ausländischen Staaten.

Doppelbesteuerungsabkommen sollen verhindern, dass z.B. ausländische Kapitalerträge oder ein Arbeitseinkommen, welches außerhalb Deutschlands erwirtschaftet wurde, im Ursprungsland und in Deutschland sozusagen zweimal besteuert werden. Dafür können Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Land die Besteuerung zusteht oder welche Verrechnungs- oder Anrechnungsregeln bestehen.

In Österreich werden beispielsweise Bankzinsen mit 25% und sonstige Kapitalerträge wie Dividenden mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen findet eine Verrechnung der bereits in Österreich gezahlten Steuern in Höhe von 15 Prozentpunkten der Steuer mit der deutschen Kapitalertragsteuer statt.

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5. Werden Kapitalerträge automatisch versteuert?

Ausländische Kapitalerträge werden, soweit die Banken oder Fondsgesellschaften keinen inländischen Sitz haben bzw. ausländische Kapitalerträge in Deutschland auszahlen, nicht automatisch an das deutsche Finanzamt gemeldet. Somit ist es die Pflicht des Steuerpflichtigen für eine korrekte Angabe der steuererheblichen Tatsachen der ausländischen Kapitalerträge zu sorgen. Nur dieses Vorgehen ermöglicht eine korrekte Besteuerung.

Aus diesem Grund erfolgt für ausländische Kapitalerträge, anders als bei Kapitalerträgen, die in Deutschland erwirtschaftet werden, keine automatische Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn die ausländischen Kapitalerträge dem deutschen Finanzamt gemeldet werden.

Ermittlung ausländischer Kapitalerträge nicht immer einfach

Bei der Ermittlung der ausländischen Kapitalerträge sollten sich Steuerpflichtige in jedem Fall durch einen sachkundigen Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. Aus den Unterlagen der ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften ist nicht immer erkennbar, welche die korrekten Besteuerungsgrundlagen sind und welche Beträge dem Finanzamt gegenüber zu erklären sind.

Beispielsweise existieren Fonds, deren Renditen ohne Aktion der Steuerpflichtigen wieder investiert werden. In Fällen von diesen thesaurierenden Fonds fallen also auch ohne die Auszahlung der Renditen bzw. Gutschriften Kapitalerträge an, die dem Finanzamt erklärt und besteuert werden müssen. Es erfordert daher einen Sachkundigen, um die ausländischen Kapitalerträge korrekt zu ermitteln und die richtigen steuererheblichen Tatsachen an das Finanzamt zu melden.

6. Ausländische Kapitalerträge nicht angegeben: Was passiert nun?

Gibt man ausländisches Kapital nicht, unzureichend oder falsch an, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. Durch die Nichtangabe oder Falschangabe der steuererheblichen Tatsachen kann die zu entrichtende Steuer nicht korrekt ermittelt werden. Man täuscht somit das Finanzamt und verursacht einen Steuerschaden.

Die Strafen bei einer Steuerhinterziehung können dabei durchaus drastisch sein. Selbst wenn man die fehlende Übermittlung der ausländischen Kapitalerträge an die deutschen Finanzbehörden als Indiz dafür nimmt, bei der Steuerhinterziehung von ausländischen Kapitalerträgen nicht leicht entdeckt zu werden, ist dies nur ein Trugschluss.

In vielen Ländern der Europäischen Union findet ein automatischer Informationsaustausch statt. Auch Steueroasen tauschen mittlerweile bestimmte Finanzdaten aus, so dass das Entdeckungsrisiko nicht gering sein dürfte.

Wie hoch die Strafen für Steuerhinterziehung ausfallen können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Strafbefreiende Selbstanzeige als Ausweg

Möchte man einer möglicherweise drastischen Strafe für die hinterzogenen Steuern auf ausländische Kapitalerträge entgehen, bietet sich der Weg der strafbefreienden Selbstanzeige an. Mit der Selbstanzeige können Steuerpflichtige zur Steuerehrlichkeit zurückkehren.

Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn bisher noch keine Ermittlungen der Strafverfolgungs- oder Finanzbehörden aufgenommen worden sind und alle steuererheblichen Tatsachen bei der Selbstanzeige dem Finanzamt vollständig gemeldet werden. Geschehen bei der Angabe aller Besteuerungsgrundlagen allerdings Fehler, tritt die Straffreiheit nicht ein.

Die häufigsten Fragen zum Thema strafbefreiende Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung, beantwortet unser Beitrag zum Thema.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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