Berichtigung Steuererklärung: Als Steuerpflichtiger ist man zur Berichtigung seiner Steuererklärung verpflichtet. Diese Anzeige- und Berichtigungspflichten sind in § 153 AO gesetzlich geregelt.

Berichtigung Steuererklärung

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Erkennt der Steuerpflichtige nach Abgabe der Steuererklärung, dass er sich geirrt hat oder steuerlich erhebliche Tatsachen nicht angegeben hat, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben oder führen würden, so hat er dies dem Finanzamt anzuzeigen und die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu berichtigen.

Für die Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO gibt es zwei Voraussetzungen: Der Steuerpflichtige muss seine unrichtigen Angaben im Nachhinein aktiv und positiv erkennen. Außerdem muss er erkannt haben, dass diese zu einer Steuerverkürzung geführt haben oder führen werden. Erst dann muss man die unrichtigen oder unvollständigen Angaben anzeigen und berichtigen. Tut man dies nicht, kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen.

In diesem Beitrag zeigen wir auf, welche Möglichkeiten es gibt, falsche Angaben zu korrigieren oder einen unrichtigen Steuerbescheid zu ändern, wie die Anzeige- und Berichtigungspflichten in § 153 AO aussehen und welche Unterschiede zur Selbstanzeige bestehen.

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1. Was kann ich tun, wenn meine Einkommensteuererklärung falsch ist?

Eine Steuererklärung und der daraus resultierende Steuerbescheid kann fehlerhaft sein. Die Fehler können von verschiedenen Personen oder Stellen verursacht werden. Dementsprechend gibt es verschiedene Möglichkeiten und Szenarien, wie auf Fehler in der Steuererklärung oder im Steuerbescheid zu reagieren ist.

Szenario 1: Einspruch – §§ 347 ff. AO

Hat man seine Steuererklärung pünktlich abgegeben, dauert es zumeist einige Zeit, bis der Steuerbescheid ergangen ist. Mit der Abgabe z.B. der Einkommensteuererklärung erhält man aber in der Regel auch eine ungefähre Berechnung, wie hoch die Steuererstattung oder Nachzahlung sein wird (z.B. durch den Steuerberater).

Weicht das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid nun sehr stark von dieser vorherigen Berechnung ab, kann man innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. In diesem Fall wird jedoch der gesamte Steuerbescheid nochmals überprüft und es kann zu einer so genannten Verböserung kommen. Dies kann zur Folge haben, dass die zu erwartende Steuererstattung noch geringer ausfällt oder sogar zu einer Nachzahlung wird, wenn das Finanzamt bei der Prüfung des Einspruchs weitere Fehler findet.

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Mehr zum Thema Einspruch gegen einen Steuerbescheid, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Szenario 2: Änderung – § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO

Anstatt gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und eine Verböserung zu riskieren, kann bei Fehlern auch ein Antrag auf schlichte Änderung bzw. ein Änderungsantrag gestellt werden. Dabei wird nicht der gesamte Steuerbescheid überprüft, sondern nur der Teil, auf den man sich im Änderungsantrag bezieht. Ein Änderungsantrag kann auch sinnvoll sein, wenn man noch wichtige Belege gefunden hat, die in der Steuererklärung vergessen wurden.

Der Änderungsantrag muss zwar nicht schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden – ein Anruf genügt – aber auch dafür hat man nur einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Zeit.

Ein großer Nachteil gegenüber dem Einspruch ist, dass gegen einen Änderungsantrag und dessen Ergebnis keine Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden kann.

Sollte das Finanzamt den Änderungsantrag noch innerhalb der Einspruchsfrist prüfen, könnte man noch Einspruch gegen den Bescheid einlegen, wenn auch der Änderungsantrag keine Abhilfe geschaffen hat. Es empfiehlt sich daher, neben dem Änderungsantrag innerhalb der Einspruchsfrist einen fristwahrenden Einspruch einzulegen, der zunächst nicht begründet wird und später, z.B. wenn über den Änderungsantrag entschieden wurde, zurückgenommen werden kann.

Szenario 3: Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten – § 129 AO

Nach § 129 AO hat das Finanzamt die Möglichkeit, einen Steuerbescheid bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu berichtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Änderungsmöglichkeit, die für Fälle gilt, in denen dem Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides Fehler unterlaufen sind.

Hat das Finanzamt aber z.B. fehlerhafte Berechnungen des Steuerpflichtigen übernommen und hätte das Finanzamt diesen Rechenfehler erkennen können, z.B. weil die Berechnung transparent erfolgt ist, so sind auch solche Fehler als Übernahmefehler zu berücksichtigen. Bei allen Fehlern muss es sich jedoch um mechanische Fehler handeln, d.h. Fehler, bei denen die Finanzbehörde etwas anderes erklären wollte, als sie erklärt hat. Fehler bei der Rechtsanwendung oder der Entscheidungsbildung werden von § 129 AO nicht erfasst.

Eine Berichtigung nach § 129 AO ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (§ 169 Abs. 1 Satz 2 AO). Diese beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Szenario 4: Berichtigung – § 153 AO

Erkennt der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung, dass die abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und ist es auf Grund dieses Fehlers zu einer Steuerverkürzung gekommen, so ist er nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Berichtigung vorzunehmen.

Szenario 5: Selbstanzeige – § 371 AO

Hat man in einer Steuererklärung vorsätzlich wahrheitswidrige, unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt, kann dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllen. Möchte man zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und diese vorsätzlich unrichtigen steuererheblichen Tatsachen dem Finanzamt mitteilen, besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO.

Sind noch keine Ermittlungen der Finanzbehörden eingeleitet und werden die unrichtigen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt, führt die Selbstanzeige zur Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung (strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige). Die hinterzogenen Steuern sind zuzüglich eventueller Zuschläge nachzuzahlen.

Mehr zum Thema Selbstanzeige, erfahren Sie in diesem Beitrag.

2. Kann man seine Einkommensteuererklärung nachträglich korrigieren?

Stellt der Steuerpflichtige nach Abgabe seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben fest, die in den Einkommensteuerbescheid oder jeden anderen Steuerbescheid übernommen wurden, so ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Neben der Anzeigepflicht besteht auch die Pflicht, dem Finanzamt die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, damit die tatsächliche Steuerlast ermittelt werden kann.

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO besteht, wenn durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten wird. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung gegeben waren und diese nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

Unverzügliche Anzeige nach positivem Erkennen

Der Steuerpflichtige muss, sobald er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erkennt, diese unverzüglich anzeigen und berichtigen. Unverzüglich bedeutet, dass der Steuerpflichtige nicht schuldhaft zögern darf, wobei ihm eine gewisse Zeit zur Vorbereitung der Angaben und Unterlagen eingeräumt wird. Bei komplexen Sachverhalten ist ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen in der Regel problemlos möglich.

Erkennen bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit positiv erkannt haben muss und dass durch diese Angaben eine Steuerverkürzung eintreten kann. Es reicht nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben hätte erkennen müssen oder hätte erkennen können. Die bloße Möglichkeit, erkennen zu können oder zu müssen, reicht also noch nicht aus.

Anzeige- und Berichtigungspflicht auch für Erben und gesetzliche Vertreter

Diese Pflichten treffen auch den Gesamtrechtsnachfolger – also z.B. den Erben -, wenn der Erblasser unrichtige Angaben z.B. in seiner Einkommensteuererklärung hinsichtlich seiner Kapitaleinkünfte gemacht hat und diese Angaben durch die Steuerverkürzung zu einer niedrigen Steuerlast geführt haben. Gesamtrechtsnachfolger kann auch der übernehmende Rechtsträger bei einer Umwandlung sein. Allerdings muss der Gesamtrechtsnachfolger diese falschen Angaben auch erkennen.

Die gleichen Anzeige- und Berichtigungspflichten gelten nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO für den gesetzlichen Vertreter eines Steuerpflichtigen oder für Personen, die für den Steuerpflichtigen handeln (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG). Wird ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten seines Mandanten tätig, sind diese Personen von der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO nicht direkt betroffen.

Folgen der Verletzung von Anzeige- und Berichtigungspflichten

Erkennt der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, die Möglichkeit einer Steuerverkürzung und kommt er dennoch seinen Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO nicht nach, so macht er sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar.

Wurden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Steuererklärung jedoch bedingt vorsätzlich gemacht und kommt der Steuerpflichtige seinen Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO nicht nach, löst dies ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 370 AO aus. Die Verletzung der Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO ist dann aber Teil derselben Tat wie die Steuerhinterziehung, tritt aber als mitbestrafte Nachtat und Unterlassungsdelikt hinter die vorangegangene Steuerhinterziehung zurück.

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3. Berichtigung Steuererklärung: Wie lange kann man eine Steuererklärung berichtigen?

Die Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO sind vor Ablauf der Festsetzungsfrist zu erfüllen, so dass die unvollständigen/unrichtigen Angaben bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt werden müssen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist in § 169 AO geregelt und beträgt in der Regel vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

Beruhen die unvollständigen/unrichtigen Angaben in der Steuererklärung jedoch auf einer leichtfertigen Steuerverkürzung (strafbar nach § 378 AO), beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Mehr zum Thema leichtfertige Steuerverkürzung lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.

4. Was ist der Unterschied zwischen der Berichtigung und einer Selbstanzeige?

Betrachtet man die Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO und die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO, so fällt auf, dass beide Optionen eine nachträgliche Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einer Steuererklärung ermöglichen und bei korrekter Ausübung beide Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen keinerlei Strafe nach sich ziehen. Allerdings bestehen zwischen den Anzeige- und Berichtigungspflichten und der Selbstanzeige größere Unterschiede.

Pflicht zur Korrektur oder Möglichkeit zur Korrektur

Bereits die Rechtsfolgen der Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO und der Selbstanzeige nach § 371 AO unterscheiden sich erheblich: Die Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO führen lediglich zu einer Nachversteuerung. Der Steuerpflichtige hat jedoch hinsichtlich seiner unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Steuererklärung nicht vorsätzlich gehandelt, so dass keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Bei der Selbstanzeige hingegen liegt ein strafbares Verhalten vor (die Steuerhinterziehung) und es geht in erster Linie darum, von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige profitieren zu können. Dazu muss der Steuerpflichtige bestimmte Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Pflicht zur Offenlegung und Berichtigung der vorsätzlich unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben sowie der Begleichung der hinterzogenen Steuern.

Unterscheidungsmerkmal: Angaben vorsätzlich oder nicht vorsätzlich unrichtig gemacht

Während jedoch die Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO dem Steuerpflichtigen bereits wörtlich die Pflicht auferlegen, seine nicht vorsätzlich falschen Angaben zu korrigieren, bietet die Selbstanzeige lediglich die Möglichkeit, vorsätzlich falsche Angaben zu korrigieren, um möglichst straffrei zu bleiben.

Der wesentliche Unterschied besteht also darin, dass den Pflichten nach § 153 AO dann nachgekommen werden muss, wenn der Steuerpflichtige im Nachhinein erkennt, dass er versehentlich – also ohne Vorsatz – etwas falsch/unvollständig in seiner Steuererklärung angegeben hat. Waren die unrichtigen/unvollständigen Angaben in der Steuererklärung jedoch vorsätzlich und im Vorhinein bekannt, besteht weder eine Anzeige- noch eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO und eine Korrektur ist nur im Wege der Selbstanzeige, um zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, möglich.

5. Fazit

  • Berichtigungspflicht nach § 153 AO: Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung zu berichtigen, wenn sie nachträglich unvollständige oder unrichtige Angaben oder steuererhebliche Tatsachen erkennen, die zu einer Steuerverkürzung führen oder führen können.
  • Voraussetzungen für Anzeige und Berichtigung: Der Steuerpflichtige muss die Fehler nach Abgabe der Steuererklärung positiv erkennen und wissen, dass sie zu einer Steuerverkürzung führen.
  • Folgen der Pflichtverletzung: Bei Verletzung der Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO droht eine Strafbarkeit nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
  • Fristen für Anzeige- und Berichtigungspflichten: Die Anzeige- und Berichtigungspflichten sind vor Ablauf der Festsetzungsfrist, die in der Regel vier Jahre beträgt, zu erfüllen. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Frist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.
  • Pflichten für Erben und gesetzliche Vertreter: Auch Gesamtrechtsnachfolger und gesetzliche Vertreter haben Anzeige- und Berichtigungspflichten, wenn sie Fehler in den Angaben des Steuerpflichtigen erkennen. Dies kann zum Beispiel für Erben gelten, wenn der Erblasser in seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
  • Abgrenzung zwischen Berichtigung und Selbstanzeige: Während die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auf nicht vorsätzliche Fehler abzielt und zu einer Nachversteuerung führt, ermöglicht die Selbstanzeige nach § 371 AO bei vorsätzlich falschen Angaben Straffreiheit, erfordert aber die vollständige Offenlegung und Berichtigung dieser Angaben sowie die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern.

6. FAQ

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Anzeige und Berichtigung von Steuererklärungen?

Die Anzeige- und Berichtigungspflichten sind in § 153 der Abgabenordnung (AO) gesetzlich geregelt. Danach sind Steuerpflichtige verpflichtet, ihre Steuererklärung zu berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Angaben unvollständig oder unrichtig sind oder steuerlich erhebliche Tatsachen fehlen.

Unter welchen Voraussetzungen muss eine Steuererklärung berichtigt werden?

Eine Berichtigungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich positiv erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dies zu einer Steuerverkürzung geführt hat oder führen kann. Das Erkennen muss positiv und aktiv erfolgen.

Was passiert, wenn ich meiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nicht nachkomme?

Die Nichtbeachtung kann zu einer Strafbarkeit nach § 370 AO führen. Dies gilt als Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Wie lange habe ich Zeit, eine Steuererklärung zu berichtigen?

Die Anzeige- und Berichtigungspflichten sind vor Ablauf der Festsetzungsfrist zu erfüllen, wenn die unrichtigen Angaben erkannt wurden. Die normale Frist beträgt vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Gilt die Berichtigungspflicht auch für Erben und gesetzliche Vertreter?

Ja, auch Gesamtrechtsnachfolger (z.B. Erben) und gesetzliche Vertreter haben Anzeige- und Berichtigungspflichten, wenn sie Fehler in den Angaben des Steuerpflichtigen erkennen.

Was ist der Unterschied zwischen Berichtigung und Selbstanzeige?

Die Berichtigungspflicht bezieht sich auf nicht vorsätzliche Fehler und führt zu einer Nachversteuerung. Die Selbstanzeige bezieht sich auf vorsätzlich falsche Angaben und ermöglicht Straffreiheit, setzt aber voraus, dass die vorsätzlich falschen Angaben vollständig offen gelegt und berichtigt werden.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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