Die „gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung“ gibt es nach Aufhebung des § 370a AO zwar als separate Gesetzesnorm nicht mehr. Steuerstraftäter müssen aber bei einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall trotzdem mit empfindlichen Strafen rechnen.

Warum gibt es die „gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung“ nicht mehr?

Manche gesetzlichen Normen halten sich nicht lange. Hierzu zählt auch die „gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung“.

Haben Sie Fragen zum Thema gewerbsmäßige Steuerhinterziehung oder benötigen eine Beratung?

Haben Sie Fragen zum Thema gewerbsmäßige Steuerhinterziehung oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 03328 3366-581.

Im Jahr 2001 als Verbrechen eingeführt, war sie 2008 bereits wieder verschwunden.

Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach ausdrücklich bezweifelt, dass diese Strafnorm mit der Verfassung vereinbar ist.

Die Strafgerichte haben diesen Straftatbestand daraufhin nicht mehr anwendet.

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen die Vorschrift des § 370a AO aufgehoben.

Womit muss ich in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung rechnen?

Wer als Mitglied einer Bande Steuern hinterzieht, kann sich dennoch nicht entspannt zurücklehnen, denn die anderen Steuerhinterziehungstatbestände wurden verschärft bzw. erweitert.

Es gibt jetzt den Tatbestand der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern, § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO. Das gilt als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung und gleicht weitestgehend den Wegfall des § 370a AO aus.

Bei einem besonders schweren Fall droht eine höhere Strafe als bei der „normalen“ vorsätzlichen Steuerhinterziehung: Anstatt einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren rechnen.

Was ist eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß?

Es gibt noch eine weitere Variante der besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung, die sich zu Ungunsten des Täters geändert hat: Es reicht, wenn er Steuern in großem Ausmaß hinterzieht.

Dabei muss er nicht wie bisher zusätzlich aus grobem Eigennutz handeln. Grob eigennützig hatte danach derjenige gehandelt, der sich „bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil im besonders anstößigen Maße leiten lässt“.

Hierfür muss „das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen“. Ein besonderer Grad der Gewinnsucht war in der Rechtspraxis als persönliches Motiv jedoch schwierig nachzuweisen. Daher wurde der grobe Eigennutz mit der Gesetzesänderung ersatzlos gestrichen.

Jetzt muss das Gericht dem Täter keine besondere vorwerfbare Gesinnung mehr nachweisen, damit es zu einem besonders schweren Fall kommen kann. Auch hier gilt: Die Freiheitsstrafe reicht von mindestens 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren.

Wieviel Euro sind ein großes Ausmaß?

Wann liegt ein „großes Ausmaß“ nun vor? Die Wertgrenze hierfür war zunächst unklar. Denn gesetzlich ist sie nicht geregelt. Nach der herrschenden Meinung sollte ein großes Ausmaß grundsätzlich nur bei einer Hinterziehung in Höhe von 500.000 Euro vorliegen.

Das hat der Bundesgerichtshof korrigiert und ein großes Ausmaß für einen echten Steuerschaden bei 50.000 Euro angenommen und im Falle einer Steuergefährdung bei 100.000 Euro.

Von einer bloßen Steuergefährdung war dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige unrichtige Angaben über seine steuerlichen Verhältnisse gemacht hatte und dadurch „lediglich“ den Steueranspruch gefährdete.

Kam es dagegen zu einer Steuererstattung, lag kein Steuerschaden vor. Aber: Seit 2015 unterscheidet der Bundesgerichthof nicht mehr zwischen echtem Steuerschaden und Gefährdungsschaden. Er hat eine einheitliche Grenze vorgegeben. Die Wertgrenze liegt jetzt bei einheitlich 50.000 Euro.

Strafbefreiende Selbstanzeige ist voller Tücken

Viele Steuersünder setzten auf die strafbefreiende Selbstanzeige, um nochmal mit einem blauen Auge davon zu kommen. Aber die Selbstanzeige ist keineswegs einfach, sondern risikoreich. Schon ein einziger Fehler kann ausreichen, damit die Nacherklärung insgesamt unwirksam wird.

Dann geschieht das, was der Anzeigende eigentlich vermeiden wollte: Er muss mit einem Strafverfahren rechnen. Deshalb ist unbedingt ein Anwalt für Steuerstrafrecht zu Rate zu ziehen, der die Fallstricke kennt.

Bis wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich?

Eine Selbstanzeige ist z.B. dann nicht mehr möglich, wenn bereits eine Steuerprüfung bekannt gegeben worden ist. Jedoch reicht die bloße Ankündigung oder eine Terminabsprache nicht aus, um die strafbefreiende Wirkung auszuschließen.

Aber welcher Laie weiß, dass das nur für die Berichtigungen von vorsätzlich falsch abgegebenen Erklärungen gilt und bei einem leicht fahrlässigen Finanzvergehen nicht?

Was passiert, wenn ich eine Steuerstraftat vergesse?

Schwierig ist es auch, dass sich die Berichtigungspflicht auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige erstreckt. Selbst wenn man die Steuerrückstände der letzten zehn Jahre begleichen möchte; so weit zurückliegende Steuerschulden sind meist äußerst schwer zu berechnen.

Wird ein Steuertatbestand innerhalb einer Steuerart vergessen, ist es mit der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige vorbei. Der Profi weiß, wie man am besten mit dieser unübersichtlichen Situation umgeht. Er kann auch in vielen Steuerhinterziehungsfällen auf die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage hinwirken.

Eine Selbstanzeige ist (grundsätzlich) schon dann nicht mehr möglich, wenn die Nacherklärungen Steuerbeträge von mehr als 25.000 Euro betreffen. Auch in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung fällt diese Möglichkeit weg. Mehr Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige hier.

Haben auch Sie Steuern (möglicherweise) hinterzogen und benötigen einen Anwalt für Steuerstrafrecht? Dann rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Mail an info@frankfromm.de.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

03328 – 3366-581
info@frankfromm.de

Bildquellennachweis: Jürgen Fälchle – fotolia.de