Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Betrug eingeleitet, sollten Sie sich umgehend fachlich beraten und anwaltlich vertreten lassen. Während sich die Steuerhinterziehung immer auf eine Handlung gegenüber einer Finanzbehörde bezieht, ist der Vorwurf des Betruges auch im Zusammenhang mit BAföG- oder ALG-II-Leistungen (Hartz4) möglich.

Haben Sie beispielweise „schwarz“ gearbeitet, ist unter Umständen bereits der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Haben Sie etwa bei der Beantragung von BAföG- oder ALG-II-Leistungen ein Sparbuch nicht benannt, welches ein bestimmtes Guthaben aufweist könnten Sie einen Betrug begangen haben.

Plagt Sie ein schlechtes Gewissen oder die Befürchtung in Zukunft wegen Steuerhinterziehung oder Betrugs verfolgt zu werden, sollten Sie sich ebenso beraten lassen. Gerade bei der Steuerhinterziehung gibt es die Möglichkeit der Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige. Die Selbstanzeige muss jedoch umfangreiche (rechtlich nicht ganz unkomplizierte) Anforderungen erfüllen, die zwingend einzuhalten sind.

Das Strafmaß von Steuerhinterziehung und (Sozial-)Betrug

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO (Abgabenordnung) geregelt und weist einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden. Welche Freiheitsstrafe im konkreten Fall verhängt wird, richtet sich maßgeblich nach der Höhe des Steuerschadens und zahlreichen sonstigen Umständen.

Haben Sie Steuerhinterziehung und / oder Sozialbetrug begangen und benötigen Hilfe?

Haben Sie Steuerhinterziehung und / oder Sozialbetrug begangen und benötigen Hilfe? Dann rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581.

Grob vereinfacht werden bis zu einem Steuerschaden von 50.000,00 € eher Geldstrafen verhängt.

Ab dieser Summe liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, der eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsieht.

Bis zu einem Steuerschaden von 1.000.000,00 € besteht jedoch die Aussicht, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Betrug ist im Gegensatz zur Steuerhinterziehung nicht spezialgesetzlich geregelt. § 263 StGB (Strafgesetzbuch) sieht jedoch die gleiche Strafandrohung wie bei der Steuerhinterziehung vor. Für einen „einfachen“ Betrug kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei einem besonders schweren Fall beträgt das Strafmaß sechs Monate bis zu zehn Jahren.

Wie hoch die Strafe im Einzelfall voraussichtlich ausfällt, ist ähnlich wie bei der Steuerhinterziehung vom Vermögensschaden infolge des Betrugs abhängig. Hinzu kommen jedoch weitere Umstände, die sich strafmildernd oder strafschärfend auswirken können. Beispielsweise werden vorhandene Vorstrafen strafschärfend und Versuche der Wiedergutmachung strafmildernd gewertet. Für die Nichtangabe eines Sparbuchs im Zusammenhang mit BAföG-Leistungen wurde beispielsweise ein Student zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Vorgehensweise des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wird Sie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten und Akteneinsicht anfordern. Im besten Fall entdeckt er Rechtsfehler, die eine Verfolgung unmöglich machen oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zur Folge haben.

Führt das Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung, vertritt Sie Ihr Rechtsanwalt im Strafprozess. Hierbei achtet er darauf, dass zu Ihren Gunsten alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände berücksichtigt werden. Gerade im Rahmen der Strafzumessung wird Ihr Rechtsanwalt dem Gericht alle strafmildernden Umstände detailliert darlegen.

Im Rahmen einer Selbstanzeige wird Ihr Rechtsanwalt darauf achten, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um tatsächlich Straffreiheit zu erlangen. Ihnen wird detailliert aufgezeigt werden, welche Unterlagen Sie beschaffen müssen und welche Angaben zu machen sind.

Der auf Steuerstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt

Bei der Auswahl Ihres Rechtsanwalts sollten Sie bedenken, dass sich viele Rechtsanwälte auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert haben. Die besondere Sachkunde erkennen Sie regelmäßig daran, dass sich der Rechtsanwalt als Fachanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnet. Im Zusammenhang mit dem Steuerstrafrecht gibt es Fachanwälte für Steuerrecht und Fachanwälte für Strafrecht. Die Berufsbezeichnung des Fachanwalts für Steuerstrafrecht gibt es hingegen nicht.

Gerade im Bereich des Steuerstrafrechts ist eine vertiefte Kenntnis des Rechtsanwalts im Steuerrecht zwingend erforderlich, da das Steuerrecht mit all seinen Facetten den Straftatbestand der Steuerhinterziehung ausfüllt und demgemäß gegenüber dem allgemeinen Strafrecht spezielle Besonderheiten sowohl in materieller, als auch in prozessualer Hinsicht aufweist. Ob und inwieweit ein steuerrechtlich zu beanstandendes Verhalten vorliegt, kann Ihnen häufig nur ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt beantworten.

Dasselbe gilt für die Erfüllung des Betrugstatbestandes im Hinblick auf eine Sozialkasse. Hat der Rechtsanwalt nur eine rudimentäre Kenntnis von den rechtlichen Grundlagen, die die Leistungsvoraussetzungen der Sozialkasse betreffen, kann keine sachgerechte Beratung oder Vertretung erfolgen.

Zusammenfassend bestehen in jedem Verfahrensstadium zahlreiche Risiken, die Sie vermeiden können, wenn Sie sich fachkundige Hilfe suchen. Ihr Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann Sie auch nur beraten, wenn Sie selbst kein aktives Handeln wünschen. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Rechtsanwalts auf die fachliche Qualifikation.

Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Mail an info@frankfromm.de.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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