Wann der Steueranspruch des Finanzamts verjährt, hängt unter anderem davon ab, ob eine Steuererklärung abgegeben wurde oder nicht bzw. ob eine Verletzung von Steuerpflichten begangen wurde.
Inhalt
- Was ist die Festsetzungsfrist im Steuerrecht?
- Festsetzungsfrist, wenn keine Steuererklärung abgegeben werden muss
- Verlängerte Festsetzungsfristen bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung
- Anwaltliche Hilfe in Steuerangelegenheiten
1. Was ist die Festsetzungsfrist im Steuerrecht?
Die Antwort auf die Frage „Wie lange kann das Finanzamt noch rückwirkend prüfen?“ richtet sich danach, welche Festsetzungsfrist im jeweiligen Steuer-Szenario gegeben ist.
Bei der Festsetzungsfrist handelt es sich um den Zeitraum, in dem das Finanzamt berechtigt ist, Steuern festzusetzen und ihre Zahlung einzufordern. Bei Ertragssteuern wie der Einkommenssteuer beläuft sich die Festsetzungsfrist auf vier Jahre.
Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist, § 170 Abs. 1 AO.
Als ein Beispiel: Im Jahr 2019 ist eine Steuerpflicht aus Erwerbseinkommen entstanden. Die Festsetzungsfrist beginnt am 01. Januar 2020. Sie erlischt am 31.12.2024. Nach diesem Datum sind eventuell offene Steuerforderungen des Finanzamts endgültig verjährt.
Solange die Festsetzungspflicht nicht abgelaufen ist, kann das Finanzamt die finanzielle Situation einer steuerpflichtigen Person rückwirkend prüfen.
Auf die Dauer der Festsetzungspflicht hat außerdem die Abgabe (oder Nichtabgabe) der Steuererklärung Einfluss.
Bei Verletzungen der Steuerpflicht sind verlängerte Fristen vorgesehen. Grundsätzlich gilt, dass das Finanzamt während einer laufenden Festsetzungspflicht die finanziellen und steuerlichen Verhältnisse rückwirkend zu prüfen.
2. Festsetzungsfrist, wenn keine Steuererklärung abgegeben werden muss
Die einfache Festsetzungspflicht von vier Jahren ab dem Kalenderjahr nach der Entstehung einer Steuer gilt lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.
Von dieser Pflicht befreit sind beispielsweise Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1 oder Ehepaare in den Steuerklassen 4/4, die außer ihrem Einkommen aus einem angestellten Arbeitsverhältnis über keine weiteren Einkünfte verfügen und nicht für mehrere Arbeitgeber tätig sind.
Festsetzungsfrist bei Abgabe einer Steuererklärung
Wenn eine Steuererklärung freiwillig (auf Antrag) oder verpflichtend abgegeben worden ist, beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt.
Wenn die Steuererklärung für 2019 im Lauf des Jahres 2020 beim Finanzamt eingegangen ist, beginnt die Festsetzungsfrist am 01. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2025.
Festsetzungsfrist, wenn eine Pflichtsteuererklärung nicht abgegeben wurde
Wenn zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtete Personen dieser Pflicht nicht nachkommen, gilt eine deutlich längere Festsetzungsfrist.
Sie beginnt hier erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Entstehen der Steuerschuld – für 2019 entstandene Steuern also im Jahr 2023. Verjährt sind das Prüfungsrecht sowie der Steueranspruch des Finanzamts somit erst Anfang 2028.
3. Verlängerte Festsetzungsfristen bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung
Verlängert wird die vierjährige Festsetzungsfrist bei einer sogenannten leichtfertigen Steuerverkürzung sowie bei Steuerhinterziehung.
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verjährt der Prüfungs- und Steueranspruch des Finanzamts erst nach fünf Jahren. Bei Steuerhinterziehung ist eine Festsetzungs- bzw. Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen.
Die verlängerten Festsetzungsfristen beginnen ebenfalls drei Jahre nach dem Entstehen der Steuerschuld – bei Verletzungen der Steuerpflicht für das Jahr 2019 also im Jahr 2021.
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung endet die Festsetzungsfrist zum Jahresanfang 2027, bei Steuerhinterziehung erst zum 01. Januar 2032.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt hat und beispielsweise die Angabe einer verpflichtenden Steuererklärung versäumt hat, so dass es dem Finanzamt nicht möglich war, seine Steuerschuld zu ermitteln.
Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand. Sie ist gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person steuerpflichtige Einkünfte verschwiegen und damit dem Zugriff des Finanzamts entzogen hat.
Hierunter kann auch fallen, wenn der Steuerpflichtige sich um die Klärung seiner steuerlichen Angelegenheiten wider besseres Wissen nicht gekümmert hat.
4. Anwaltliche Hilfe in Steuerangelegenheiten
Unsere Anwaltskanzlei in Teltow hat sich auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert. Bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Steuerrecht mit umfassenden juristischen Expertisen.
Meine Leistungen für Sie schließen umfassende Beratungen, die Prüfung Ihrer Steuerunterlagen, die Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber dem Finanzamt sowie Ihre Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen ein. Selbstverständlich sind hier auch strittige Festsetzungsfristen eingeschlossen.
Wenn nicht klar ist, ob ein Steuerbescheid fristgerecht oder nach Ablauf der Festsetzungspflicht erlassen wurde, muss dagegen zunächst ein begründeter Einspruch erhoben werden.
Komplizierter wird es vor allem dann, wenn das Finanzamt eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vermutet.
In diesem Fall ist ein sogenanntes Rechtsbeihilfeverfahren nötig, in dem geklärt wird, welche Festsetzungsfrist anzuwenden ist. Ein nicht fristgerechter und daher rechtswidriger Steuerbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist ein fristgerechter Einspruch. Selbstverständlich berate ich Sie auch dazu, ob in Ihrem Fall ein Widerspruch gegen einen möglicherweise nicht fristgerecht ausgestellten Steuerbescheid sinnvoll ist.
Wenn das Finanzamt recht behält und Ihnen eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung nachgewiesen werden kann, müssten Sie mit einem zusätzlichen Bußgeld- oder Strafverfahren rechnen.
Warum Frank Fromm?
Bildquellennachweis: DepositNovic | Panthermedia