Steuerberater müssen ihre Mandanten im Rahmen des Ihnen erteilten Mandats umfassend zu allen mandatsbezogenen, darüber hinaus sogar zu allen mandatstangierenden, Belangen des Steuerrechts beraten. Dabei ist das Steuerrecht komplex, für den Laien kaum umfassend überschaubar und gehört zu einem der umfangreichsten Rechtsgebiete im deutschen Rechtssystem. Hierbei können, wie in jedem Berufszweig, Fehler passieren.

Haftung Steuerberater

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Gerade im Steuerrecht kann es bei Fehlern, die der Steuerberater zu verantworten hat, leicht zu hohen Bußgeldern, Strafen oder finanziellen Nachteilen kommen. Deshalb sind Folgen einer fehlerhaften Beratung durch den Steuerberater in nicht wenigen Fällen Gegenstand außergerichtlicher und gerichtlicher Haftungsverfahren. 

 

 

In diesem Beitrag „Haftung Steuerberater“ informieren wir über die Grundlagen der Haftung des Steuerberaters.

 

Inhalte dieser Seite

1. Was ist die Aufgabe eines Steuerberaters?
2. Warum ist eine ordnungsgemäße Vertretung und Beratung wichtig?
3. Was sind typische Fehler des Steuerberaters?
4. Haftung Steuerberater: Wann besteht eine Haftung?
5. Aktuelles Beispiel für Haftungsfragen

 

1.Was ist die Aufgabe eines Steuerberaters?

Nach den Grundsätzen des Steuerberatungsgesetzes ist der Steuerberater unter anderem für die Hilfeleistung in Steuersachen, Steuerstrafsachen, bei Steuerordnungswidrigkeiten, bei der Buchführung und Aufstellung von steuerlichen Abschlüssen befugt.

Der Auftrag der Steuerberater erstreckt sich somit auf die Vertretung und Beratung ihrer Mandanten sowie die Hilfeleistung bzw. Dienstleistung bei der Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten. Außerdem leisten Steuerberater bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten ihrer Mandanten Hilfe.

Das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung der Steuerberater verpflichten den Steuerberater zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeit sowie zur gewissenhaften Erledigung der Aufträge. Steuerberater haben sich daher regelmäßig, ähnlich wie Rechtsanwälte, über die Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung durch geeignete Maßnahmen fortzubilden.

2. Warum ist eine ordnungsgemäße Vertretung und Beratung wichtig?

In einem Mandatsverhältnis hat der Steuerberatung seinen Mandanten in dem vereinbarten Umfang in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten, zu vertreten oder bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.

Durch den zwischen dem Mandanten und Steuerberater geschlossenen Vertrag wird in einem dort genau definierten Bereich eine Leistung des Steuerberaters erbracht. Diese Leistung hat der Steuerberater ordnungsgemäß zu erbringen und nach den Regeln seines Berufsstandes auszuüben.

Passiert nun aber ein Fehler, den der Steuerberater zu vertreten hat, sind die Folgen davon zu erst für den Mandanten spürbar. Je nach Ausmaß und Umfang können die Fehler in der Vertretung und Beratung zu massiven finanziellen Nachteilen für den Mandanten, im schlimmsten Fall sogar zur Verhängung von Strafen führen. Auf eine ordnungsgemäße und korrekte Leistung des Steuerberaters muss sich der Mandanten deshalb verlassen können.

3. Was sind typische Fehler des Steuerberaters?

Der Steuerberater muss bei seinen Mandanten bereits bei seiner Beauftragung von einem bestimmten -gegebenenfalls durch den Steuerberater zu ermittelnden- Beratungsbedarf und einer Beratungsbedürftigkeit ausgehen. Deshalb ist bereits bei Vertragsschluss zwischen Steuerberater und Mandant auf den vertraglichen Rahmen der Leistungen und Umfang der Beauftragung zu achten.

Je nach Umfang und Leistung hat der Steuerberater nun verschiedene Pflichten, die ihn während des Mandatsverhältnisses treffen. Zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehören

  • die umfassende Feststellung und Ermittlung des Sachverhalts
  • die Prüfung des festgestellten Sachverhalts auf steuerlich erhebliche Tatsachen und Tatbestände
  • die Aufklärung des Mandanten über alle steuerlich relevanten Tatsachen.

Der Steuerberater muss aufgrund der Beratungsbedürftigkeit des Mandanten im Zweifel auch ungefragt über alle, den Gegenstand des Auftrags tangierenden steuerlichen Tatsachen belehren und aufklären. Sollten dem Steuerberater Zweifel hinsichtlich eines nicht vollständig dargelegten Sachverhalts bleiben, muss er den Mandanten auch über Risiken und seine Bedenken umfassend aufklären. Auch wenn hinsichtlich einer bestehenden oder sogar zu erwartenden Rechtslage Bedenken oder Zweifel vorhanden sein sollten, muss dies durch den Steuerberater zur Sprache kommen.

Typische Fehler

Bei der Beratung und Vertretung des Steuerberaters kann es zu folgenden typischen Fehlern kommen:

  • fehlerhafte Erfassung des steuerlich relevanten Sachverhalts
  • falsche oder nicht optimale steuerliche Ratschläge und Auskünfte
  • die beauftragte Dienstleistung wird nicht oder fachlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt
  • den übertragenen Pflichten wird nicht ordnungsgemäß nachgekommen, Fristen werden nicht gehalten
  • steuerlich erhebliche Sachverhalte werden nicht umfassend aufgeklärt
  • bestimmte Hinweise werden gegenüber dem Mandanten unterlassen, die der Steuerberater hätte tätigen müssen

Daraus entstehen nicht in jedem Fall auch sofort steuerliche oder finanzielle Nachteile für den Mandanten. Die Folgen eines Fehlers und damit eine mögliche Haftung treten häufig erst nach einiger Zeit zu Tage.

Beispiel für Hinweispflichten des Steuerberaters

Hat der Steuerberater z.B. die Buchführung für seinen Mandanten übernommen, muss er ungefragt auf die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG hinweisen. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt bestimmte Anforderung an den Inhalt von Rechnungen.

Der Mandant kann sich natürlich dazu entscheiden, diese Hinweise nicht ernst zu nehmen und seine Pflichten zu vernachlässigen. Dennoch muss der Hinweis des Steuerberaters hierzu erfolgen und sollte von ihm auch dokumentiert werden.

Handelt der Mandant dann immer noch gegen den Hinweis des Steuerberaters, entbindet der reine Hinweis nicht von einer Haftung. Ein Mitverschulden des Mandanten wird aber angenommen.

 

4. Haftung Steuerberater: Wann besteht eine Haftung?

Zumeist haften Steuerberater direkt aus einem Verstoß gegen die Pflichten des Vertrages zwischen Steuerberater und Mandant. Wenn der Steuerberater seine Pflichten verletzt, die er im Vertrag eingegangen ist, macht er sich nach den Grundsätzen in den §§ 280 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Die Beratungspflicht ist aufgrund der angesprochenen Beratungsbedürftigkeit als sehr umfassend anzusehen.

Selbst wenn der Mandant über gewisse steuerliche Vorkenntnisse verfügt, kann sich der Steuerberater nicht darauf berufen, dass sein Mandant auch ohne fremde Hilfe z.B. die Rechtswidrigkeit einer Handlung hätte erkennen können. Damit der Steuerberater umfassend beraten kann, muss er sich z.B. bei seinen Ratschlägen und Beratungsleistungen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren.

Schäden können u.a. deshalb entstehen, weil auf Steuereinsparmöglichkeiten nicht hingewiesen wurde, Steuervorteile nicht genutzt wurden, handwerkliche Fehler unterlaufen, Frist nicht eingehalten oder der Mandant im Falle eines steuerstrafrechtlich relevanten Vergehens zu einer Geldstrafe bzw. einem Bußgeld verurteilt wurde. Hat der Steuerberater an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt und sei es nur fahrlässig, kann der Steuerberater zu dem Ersatz der Geldstrafe/des Bußgeldes verpflichtet sein.

 

5. Aktuelles Beispiel für Haftungsfragen

Im Rahmen der Corona-Hilfen mit den Überbrückungshilfen I – IV für Unternehmen und Solo-Selbstständige waren Steuerberater als prüfende Dritte tätig. Je nach Hilfspaket und Vorgaben der Exekutive galten unterschiedliche Vorgaben bei der Antragstellung. Die Förderbedingungen der Pakete änderten sich teilweise jede Woche.

Die Anträge waren hinsichtlich der abgefragten Informationen und Nachweise zu z.B. Umsatzrückgang und laufenden Kosten selbst für Steuerberater undurchsichtig und fehleranfällig. Gründe für fehlerhafte Bewilligungen gab es für die Tätigkeit der Steuerberater zu Genüge. Für 2022 stehen nun für die unterschiedlichen Hilfspakete die Abschlußrechnungen an. Haftungsfragen werden sich somit auch für Steuerberater stellen, wenn die Anträge z.B. falsch gestellt wurden.

Eine Haftung der Steuerberater könnte umgangen werden, wenn zwar die fehlerhaften Anträge einen Schaden verursacht haben, allerdings die Möglichkeit der Schlussabrechnungen noch besteht. Für die Überbrückungshilfen II, III, und IV können Schlussabrechnungen genutzt werden um die fehlerhaften Anträge zu korrigieren und Schäden auszugleichen.

Allerdings ist zu erwarten, dass die Corona-Hilfen auch in Haftungsfragen für Steuerberater die Gerichte beschäftigen werden.

 

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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