In diesem Beitrag beantworten wir die vier wichtigsten Fragen zum Thema Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung.

Inhalte dieser Seite

1. Ich habe Steuerhinterziehung begangen. Jetzt steht eine Betriebsprüfung an. Worauf muss ich achten?
2. Gibt es eine Möglichkeit, eine Strafe wegen Steuerhinterziehung zu verhindern?
3. In einer Betriebsprüfung erfahre ich, dass ein Verfahren eingeleitet wird. Wie soll ich mich jetzt verhalten?
4. Wie kann ein Anwalt in dieser Situation helfen?

1. Ich habe Steuerhinterziehung begangen. Jetzt steht eine Betriebsprüfung an. Worauf muss ich achten?

In diesem Fall besteht für den Steuerpflichtigen in erster Linie die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist oder nicht (siehe Punkt 2.)

Für die Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung ist es wichtig und sinnvoll, im engen Kontakt zum beauftragten Steuerberater alle Unterlagen wie Verträge, Belege, Preislisten, Prospekte, Notizen, E-Mails und die Buchhaltung vollständig bereitzuhalten, um den Betriebsprüfern einen kompletten Einblick in die Unternehmensvorgänge zu gewähren.

Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung unvermeidlich.

2. Gibt es eine Möglichkeit, eine Strafe wegen Steuerhinterziehung zu verhindern?

Die strafbefreiende Selbstanzeige hat der Gesetzgeber geschaffen, um dem Steuerhinterzieher die Möglichkeit zu geben, „reinen Tisch“ zu machen und ihn in die Steuerehrlichkeit zurückzuführen. Wichtig ist, dass diese Straftat noch nicht entdeckt wurde, denn sobald die Finanzbehörden Bescheid wissen, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Fürchten Sie eine Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung?

Fürchten Sie eine Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung? Rufen Sie uns an: 03328 – 3366-581.

Wurde dem Steuersünder bereits eine Anordnung zur Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung zugestellt und/oder wurde er über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert, ist es zu spät, die eigene Steuerhinterziehung zu bereuen und zur Anzeige zu bringen.

Der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Betriebsprüfer, der Außenprüfer oder der Steuerfahnder bereits an der Tür klingelt.

Nachteilig wirkt sich auch die Anzeige durch Dritte auf den Betroffenen aus.

Zuständig für die strafbefreiende Selbstanzeige ist das Finanzamt des Wohnortes beziehungsweise des Unternehmensstandortes. Angezeigt werden sollten nur Steuerhinterziehungen, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfristen und der Nachforderungsansprüche des Finanzamtes liegen, die sich bis auf zehn Jahre belaufen können. Mit der Selbstanzeige ist das zuständige Finanzamt auf den Kenntnisstand zu setzen, der im Fall einer korrekten Steuererklärung bestanden hätte.

Das entsprechende Schreiben enthält alle Informationen, die unvollständige, unrichtige und nicht ordnungsgemäß deklarierte Angaben ergänzen beziehungsweise berichtigen. Allerdings sollte kein Steuersünder den Begriff Selbstanzeige verwenden, denn dieser führt zu der sofortigen Einleitung eines Verfahrens zur Steuerhinterziehung durch die Bußgeld-und Strafsachenstelle. Eine mögliche Formulierung könnte lauten: „Berichtigung meiner Steuererklärung“, „Nachmeldung von Einnahmen“.

Nach der Selbstanzeige ermitteln die Finanzbehörden zunächst eigenverantwortlich den Sachverhalt, dies jedenfalls dann, wenn neben strafrechtlich relevanten Delikten keine allgemeinen strafrechtlichen Delikte betroffen sind. Ist dies der Fall, führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren fort. In diesem Prozess wird auch geprüft, ob der Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung zukommt.

Die Straffreiheit tritt jedoch nur bis zu einem Steuerhinterziehungsvolumen in Höhe von 25.000 Euro je Tat ein. Wichtig zu wissen: Ab 25.000 EURO ist ein Aufschlag von 10%, ab 100.000 Euro ist ein Aufschlag von 15 Prozent und ab einer Million Euro ein Aufschlag von 20 Prozent der Hinterziehungssumme zu zahlen. Die hinterzogenen Steuern sind mit einem Zinsaufschlag von 6 Prozent nachzuzahlen.

Sind die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht gegeben, kann es durchaus nicht nur zu einem Strafverfahren, sondern auch zu einem Prozess wegen Steuerhinterziehung kommen. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe möglich, die jedoch regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einer Summe von einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe fast unvermeidlich. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Strafe bei Steuerhinterziehung.

3. In einer Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung erfahre ich, dass ein Verfahren eingeleitet wird. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Ergeben sich erst während der Betriebsprüfung Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung, ist der Betriebsprüfer gemäß § 10 BpO dazu verpflichtet, die Betriebsprüfung abzubrechen und die für den Unternehmensstandort zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt einzuschalten.

Ausreichend ist gemäß § 152 StPO schon ein Anfangsverdacht. In diesem Fall ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, denn diese besteht nur solange, wie die Mitteilung über die Anordnung einer Betriebsprüfungsanordnung gemäß § 196 AO noch nicht zugegangen ist.

In diesem Fall sollte umgehend ein Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht beauftragt werden. Der Steuerhinterzieher gerät in eine schwierige Situation, da die Betriebsprüfung nach Steuerhinterziehung  und das Steuerverfahren parallel geführt werden. Einerseits hat der Betroffene das Recht, zu schweigen, denn niemand muss sich in einem Strafverfahren selbst belasten. Dieses Recht wird als Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bezeichnet.

Andererseits bleibt der Betroffene der Mitwirkung verpflichtet. Die steuerliche Mitwirkungspflicht besteht in einer Zusammenarbeit mit den Betriebsprüfern und den Finanzbeamten, um alle Ungereimtheiten aufzuklären. Dabei kommt es in der Regel zwangsweise zu einer Selbstbelastung.

4. Wie kann ein Anwalt in dieser Situation helfen?

Spätestens, wenn es darum geht, sich zwischen einer Zusammenarbeit mit den Betriebsprüfern und Finanzbeamten und dem Wunsch, sich nicht selbst zu belasten, zu entscheiden, sollte ein Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht beauftragt werden.

Der Experte klärt den Betroffenen über seine Rechte und Pflichten auf und informiert über die bestehenden Optionen im Steuerstrafverfahren. Er arbeitet eine Strategie aus, die zufriedenstellend für den Steuerhinterzieher und die zuständigen Behörden ausfällt.

Der Fachanwalt wird dabei auch prüfen, ob eine Kooperation während der Betriebsprüfung sinnvoll ist oder nicht, wenn eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Betriebsprüfer unvermeidlich ist. Diese Schätzung tritt in allen Fällen von Ungereimtheiten ein, die zu Lücken zwischen Steuererklärung und Wirklichkeit führen.

Diese ermitteln die Betriebsprüfer durch eine nicht ordnungsgemäße Buchführung, das heißt, die Zahlen können bestimmte Vorgänge im Unternehmen nicht hinreichend belegen, woraus sich zwingend der Verdacht auf Steuermeidung ergibt. In diesem Fall erkennt der Betriebsprüfer die vorlegte Buchführung nicht an und setzt den Gewinn auf der Grundlage externer Vorschriften fest.

Der mit der Vertretung beauftragte Fachanwalt verlangt nach Eröffnung des Strafverfahrens Akteneinsicht. Die Einsicht in die Ermittlungsakten ist erforderlich, denn alleine aufgrund der zugestellten Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens ergeben sich nicht die tatsächlichen Gründe, die zu dieser Situation geführt haben.

Hier ist nur vom Tatbestand der Steuerhinterziehung die Rede. Während der Phase der Akteneinsicht hat der Fachanwalt zudem die Möglichkeit, die Anhörung des Steuerhinterziehers zu verhindern, um Zeit für die Ausarbeitung einer optimalen Strategie zu gewinnen.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

03328 – 3366-581
info@frankfromm.de

Bildquellennachweis: marcus_hofmann – fotolia.com