Geldwäsche

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Wenn von Geldwäsche die Rede ist, denken die meisten Menschen vor allem an organisierte Kriminalität. Jedoch kann ein Geldwäscheverdacht auch Privatpersonen oder Unternehmen treffen, die in keiner Verbindung zu organisierten Kriminellen stehen.

Sollte ein solcher Vorwurf im Raum stehen, ist Gefahr im Verzug und anwaltlicher Beistand besonders wichtig, da es sich dabei um eine Straftat handelt, die fast immer mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist Geldwäsche?
2. Drei Phasen für den Geldwäscheprozess
3. Welche Möglichkeiten gibt es, die Folgen abzumildern?
4. Was ist Geldwäsche-Prävention?
Geldwäscheverdacht – was ein Anwalt für Sie tun kann

1. Was ist Geldwäsche?

Den Geldwäschetatbestand regelt § 261 des Strafgesetzbuches (StGB). Er liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Wirtschafts- oder Finanzkreislauf einschleust.

Hierdurch wird Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf diese Vermögenswerte und die Verursacher von Straftaten erschwert. Gegebenenfalls werden auch andere durch Diebstahl, Betrug oder andere strafrechtlich relevante Handlungen geschädigt.

Der Geldwäschebegriff selbst ist vermutlich im Umfeld der Mafia entstanden – der berühmte Pate Al Capone soll Wäschereien gegründet haben, um Gewinne aus illegalen Geschäften in diesem Fall buchstäblich reinzuwaschen.

Vor allem in den letzten Jahren spielt in diesem Kontext auch die Terrorismusbekämpfung eine Rolle.

Das Geldwäschegesetz bezieht sich auf insgesamt drei unterschiedliche Straftatbestände:

  • Verschleierung illegaler finanzieller oder wirtschaftlicher Transaktionen
  • Vereitelung
  • Isolierung von illegalen Vermögenswerten aus vorhergehenden Taten

Zur Ahndung von Geldwäschestraftaten hat der Gesetzgeber Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Bereits Geldwäscheversuche sind strafbar. Zudem gelten nicht nur vorsätzlich begangene Geldwäscheaktivitäten, sondern auch die sogenannte leichtfertige Geldwäsche als Straftat. Letztere kommt zustande, wenn jemand leichtfertig verkennt, dass eine geschäftliche Transaktion einen Geldwäschetatbestand erfüllt.

Allerdings kann in einem solchen Fall von einer Freiheitsstrafe abgesehen werden. Stattdessen wird – bis zur Obergrenze von 360 Tagessätzen – eine Geldstrafe verhängt.

2. Drei Phasen für den Geldwäscheprozess

Unabhängig vom konkreten Verlauf einer solchen Straftat unterteilen Strafverfolgungsbehörden und Juristen einen Geldwäscheprozess in insgesamt drei Phasen:

  • Einspeisung/Placement: Die illegalen Vermögenswerte werden in den Wirtschaftskreislauf eingebracht
  • Verschleierung/Layering: Durch eine größere und unübersichtliche Zahl von Transaktionen wird die Spur ihrer Herkunft verwischt
  • Integration: Die so „gewaschenen“ Gelder oder Vermögenswerte können nicht mehr einer Straftat zugerechnet werden und werden Teil des regulären Wirtschaftskreislaufes – in der Regel fließen sie jetzt zurück zum Initiator des Prozesses

3. Typische Geldwäschebeispiele

Geldwäschebeispiele gibt es in vielen Varianten – die folgenden Szenarien sind jedoch typisch für diesen Straftatbestand:

Das Einkommen von Person A stammt aus dem Drogenhandel. Probleme ergeben sich im Alltag daraus an vielen Stellen: Die Krankenkasse möchte einen Einkommensnachweis sehen, der Vermieter möchte die Miete nicht mehr in bar entgegennehmen, auch die Bank ist angesichts zahlreicher Bareinzahlungen bereits misstrauisch geworden.

Geldwäsche

Wenn Sie sich zur Geldwäsche verleiten haben lassen, sollten Sie schnellstmöglich die Unterstützung eines Anwalts hinzuziehen. Wir helfen Ihnen weiter. Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@frankfromm.de.

Die Lösung besteht in der Anmietung eines Ladens, der lediglich pro forma betrieben wird, für den jedoch hohe Umsätze angegeben werden. Mit diesem Geld werden legale Rechnungen inklusive der Steuern für das Geschäft bezahlt und Überweisungen getätigt. Den größten Teil der Drogeneinnahmen behält A allerdings nach wie vor illegal für sich.

Person B will ebenfalls Gelder aus illegalen Handlungen waschen. Hierfür gründet sie in Deutschland eine Beratungsfirma, die ihren Kunden Unternehmensdienstleistungen bietet. Parallel dazu werden im Ausland Scheinfirmen gegründet, die diese Leistungen pro forma in Anspruch nehmen und denen B Rechnungen dafür übersenden kann. Mit seiner deutschen Firma erzielt B hierdurch einen legalen Umsatz.

Geldwäscher C kauft in Deutschland Luxuslimousinen, die er nach Osteuropa exportiert und über kooperierende Unternehmen dort verkauft. Die Erlöse aus diesen Geschäften fließen auf Konten außerhalb der EU – idealerweise bei einer Bank, die in einer Steueroase tätig ist. Das gleiche Prozedere ist vom Grundsatz her auch bei der Anmietung und Kündigung von Luxusimmobilien möglich – gewaschen werden in diesem Fall die ursprünglich bar gezahlten Kautionen.

Bei Person D fallen durch illegale Aktivitäten eher kleinere Beträge an. Um dieses Geld zu waschen, kauft er mit seinem illegalen Bargeld hochpreisige elektronische Geräte. Wenn D etwas später von seinem Umtauschs- und Rückgaberecht Gebrauch macht, erhält er legales Bargeld.

Auf diese Weise lassen sich auch durchnummerierte Banknoten waschen. Nach dem gleichen Muster, jedoch mit höheren Beträgen, funktionieren Ankäufe von Kunst- und anderen Sammlerobjekten. Wenn sie veräußert werden, erhält der Geldwäscher dafür legales Geld.

4. Was ist Geldwäsche-Prävention?

Geldwäsche-Prävention ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und wird ebenfalls durch das Geldwäschegesetz geregelt.

Zur Geldwäsche-Prävention verpflichtet sind insbesondere Banken und andere Finanzdienstleister, Anwälte, Notare und Immobilienmakler, Wirtschafts- und Steuerprüfer, Vermögensverwalter, gewerbliche Händler sowie Glücksspiel-Veranstalter und -Vermittler.

Banken beispielsweise, aber auch Gewerbetreibende, stehen in der Pflicht, bei Barzahlungen ab 10.000 Euro oder mehreren verbundenen Zahlungen in dieser Höhe die Identität des Kunden durch eine Ausweiskontrolle festzustellen.

Man muss bei Bargeld-Transaktionen im Wert ab 15.000 Euro die Identität des Kunden feststellen und zusätzliche Informationen einholen. Bei natürlichen Personen werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie die Wohnadresse abgefragt.

Bei juristischen Personen (Unternehmen) werden Firmenname, Firmenanschrift, Rechtsform und gegebenenfalls der Eintrag ins Handelsregister festgehalten. Zusätzlich zu dieser Informationspflicht müssen Unternehmen bei einem Geldwäscheverdacht ihre gesetzliche Meldepflicht erfüllen.

Hierunter fallen beispielsweise sehr hohe Bareinzahlungen, der Transport größerer Bargeldmengen sowie das Führen einer größeren Zahl von Bankkonten. Adressat der Meldungen ist das BKA.

Geldwäscheverdacht – was ein Anwalt für Sie tun kann

Die oben angeführten Geldwäschebeispiele zeigen, dass Sie ein Geldwäschevorwurf auch mehr oder weniger unverschuldet treffen kann, wenn Sie einem Geldwäscher einen Vermögensgegenstand abkaufen oder ein Objekt vermieten, obwohl es sich dabei um rechtlich zweifelhafte Transaktionen handeln könnte.

Das Gleiche gilt für Unternehmer, die ihre Präventionspflichten inklusive der fünfjährigen Archivierungspflicht nicht umfassend erfüllen.

Bei einem Geldwäschevorwurf brauchen Sie auf jeden Fall anwaltliche Unterstützung, um gravierende Strafen abzuwenden oder abzumildern. Ihr Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Ihre Interessen vertritt er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und vor Gericht.

Oft hat er auch die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Wichtig in einem Geldwäscheverfahren ist, dass Ihr juristischer Beistand im Wirtschafts- und Steuerrecht erfahren ist.

Unsere Anwaltskanzlei in Teltow hat sich seit langem auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Bei einem Erstgespräch klären wir, wie Ihr Fall gelagert ist und welches weitere Vorgehen erfolgversprechend ist.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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