In bestimmten Fällen kann eine Steuerstundung eine angespannte finanzielle Situation erleichtern. Sie müssen eine Steuerschuld begleichen, können der Forderung aber nicht fristgerecht nachkommen?

Steuerstundung

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Privatpersonen und Unternehmen können gleichermaßen vor diesem Problem stehen. Wie die Coronakrise gezeigt hat, liegt außerdem nicht in jedem Fall ein Verschulden des Steuerpflichtigen vor.

In dieser Situation besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung zu stellen. Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten.

In diesem Artikel erfahren Sie vom Anwalt für Steuerstrafrecht, worauf Sie achten müssen und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Inhalte dieser Seite

1. Wann ist ein Antrag auf Steuerstundung sinnvoll?
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
3. Welche Konditionen gelten bei der Steuerstundung?
4. Welche Probleme können auftreten?
5. Ihr Anwalt ist für Sie da

1. Wann ist ein Antrag auf Steuerstundung sinnvoll?

Grundsätzlich sollten Sie einen Steuerbescheid oder eine hohe Steuerforderung zunächst eingehend prüfen. Sind alle Angaben korrekt, sind Sie zur fristgerechten Zahlung der Steuerschuld verpflichtet.

Falls Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen können, bietet sich der Antrag auf Steuerstundung an.

Eine Stundung ist nur sinnvoll, wenn der finanzielle Engpass ein vorübergehendes Problem ist. Die Gründe der Steuerschuldner können variieren. So sehen sich beispielsweise Selbstständige und Unternehmer seit Beginn der Coronakrise mit finanziellen Einbußen konfrontiert.

Auch Privatpersonen können in bestimmten Fällen einen Antrag auf Stundung stellen.

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Laut § 222 Abgabenordnung können die Finanzämter Steuerforderungen ganz oder teilweise stunden, wenn die fristgerechte Einforderungen für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte bedeutet.

Gleichzeitig darf durch die gewährte Stundung der Anspruch nicht gefährdet sein. Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen und diese beiden Voraussetzungen nachweisen.

Es gibt zwei Stundungs-Arten: Verrechnungsstundung (technische Stundung) und Stundung aus persönlichen Gründen (persönliche Stundung).

Verrechnungsstundung

Besteht die Aussicht auf einen Steuererstattungsanspruch, kann aus sachlichen Gründen eine zinslose Stundung erfolgen. In diesem Fall erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Verrechnung.

Als Steuerpflichtiger sind Sie verpflichtet, bei der Feststellung des angegebenen Erstattungsanspruchs mitzuwirken.

Persönliche Stundung

Diese Variante kann das Finanzamt zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewähren. Dazu muss eine vorübergehende finanzielle Notlage bestehen (Stundungsbedürftigkeit), die der Steuerpflichtige nicht selbst verschuldet hat (Stundungswürdigkeit).

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann eine Stundung gewährt werden.

Sie können aus unterschiedlichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, die aus Sicht des Finanzamtes als erhebliche Härte anzusehen ist.

Eine Stundungswürdigkeit ist beispielsweise bei einer finanziellen Notlage aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines unverschuldeten Ertragseinbruchs gegeben.

3. Welche Konditionen gelten bei der Steuerstundung?

Den Stundungsantrag sollten Sie in jedem Fall umgehend stellen. Er muss beim Finanzamt eingehen, bevor die Steuern fällig werden.

Folgende Informationen und Belege sollten enthalten sein:

  • Beschreibung der Gründe für den Stundungsantrag
  • Angabe der Steuerart und Fälligkeit
  • Ratenzahlung: geben Sie die Höhe der Raten an

Die Stundung darf den Steueranspruch nicht gefährden. Aus diesem Grund kann das Finanzamt im Einzelfall eine Sicherheitsleistung, wie beispielsweise eine Sicherheitshypothek, von Ihnen verlangen.

In der Regel ist dies bei höheren Beträgen üblich. Sie dürfen im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen keinen wesentlichen Vorteil erhalten.

Daher gewährt die Behörde einen vollständigen oder teilweisen Aufschub lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Laut § 234 Abgabenordnung sind Stundungszinsen zu zahlen. Die Höhe liegt hier bei 0,5 %. In der Coronakrise konnten Finanzämter ausnahmsweise eine zinsfreie Stundung gewähren.

4. Welche Probleme können auftreten?

Falls Sie den Antrag zu spät einreichen (nach Fälligkeit der Steuern), kann das Finanzamt Säumniszuschläge erheben. Eine Stundung gewährt Ihnen das Finanzamt zudem nicht für jede Steuerart.

Es können grundsätzlich Ansprüche gestundet werden, die gegen den Steuerzahler selbst bestehen. Dazu zählen beispielsweise Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kirchensteuer. Bei anderen Steuerarten wie Kapitalertragssteuer oder Lohnsteuer ist dies nicht möglich.

Wurde die Stundung gewährt, sollten Sie unbedingt die Rahmenbedingungen einhalten und pünktlich zahlen. Andernfalls kann das Finanzamt die Stundung jederzeit widerrufen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuerstundung.

Falls das Finanzamt Ihren Antrag ablehnt, kann zunächst Einspruch eingelegt werden. Bleibt auch diese Maßnahme erfolglos, kann bei der Vollstreckungsstelle gemäß § 258 Abgabenordnung ein Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung vereinbart werden.

Das Steuerstrafrecht spielt bei der Beantragung einer Stundung eine wichtige Rolle. Wenn Ihr Antrag falsche oder unvollständige Angaben enthält, machen Sie sich laut § 370 Abgabenordnung wegen Steuerhinterziehung strafbar.

5. Ihr Anwalt ist für Sie da

Der Stundungsantrag hält viele Fallstricke bereit. Unvollständige Angaben oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass das Finanzamt den Antrag ablehnt und im Einzelfall steht sogar der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und überlassen Sie die Antragsstellung Ihrem Fachanwalt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail.

Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und kümmern uns gerne um die korrekte Beantragung einer Steuerstundung.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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