Eine Erbschaft ist nicht nur mit Rechten an den geerbten Vermögenswerten wie Bargeld und Aktien, Immobilien oder Kunstwerken verbunden, sondern auch mit Pflichten in Form von zu zahlenden Steuern. Melden Sie dem Finanzamt die Erbschaft nicht oder führen Sie die darauf entfallenden Steuern nicht ab, wertet das der Staat möglicherweise als Hinterziehung von Erbschaftsteuer und ahndet dies mit entsprechenden Strafen.

Häufig geraten Erben nicht aus böser Absicht, sondern durch Unwissenheit über die Erbschaftsteuer in eine rechtlich schwierige Situation. So wissen viele nicht, dass sie als Erben den Anfall der Erbschaft anzeigen und Steuern zahlen müssen und dass die Höhe der Erbschaftsteuer vom Gesamtwert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser abhängt.

Ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht hilft den Betroffenen mit Fachwissen und Erfahrung in Steuerstrafsachen und zeigt Wege auf, möglichst unbeschadet aus dieser schwierigen Situation herauszukommen.

Unterlassen der Erbschaftsteuererklärung und die rechtlichen Folgen

Die Erbschaftsteuer ist nach dem deutschen Steuergesetz prinzipiell im Erbfall zu zahlen. Bereits wenn Sie als Erbe das Ihnen zugefallene Vermögen nach dem Tod des Erblassers nicht beim Finanzamt anzeigen, können Sie sich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen.

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Das Unterlassen einer Erbschaftsteueranzeige oder -erklärung kann der Fiskus als Steuerhinterziehung auslegen und ein Steuerstrafverfahren gegen Sie einleiten.

Innerhalb von (nur) drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft müssen Sie die zuständigen Finanzbehörden über den Erbschaftsanfall informieren, § 30 ErbStG.

Übrigens ist die Erbschaftsteuererklärung auch dann abzugeben, wenn Sie nichts oder nur wenig an Vermögen erwarten oder aller Voraussicht nach den gesetzlichen Freibetrag nicht überschreiten.

Denn nach dem deutschen Steuergesetz obliegt es dem zuständigen Finanzamt festzustellen, ob Sie als Erbe steuerpflichtig sind oder nicht.

In vielen Fällen wird das für Sie zuständige Finanzamt in einem Erbfall automatisch informiert, erwartet allerdings, dass Sie von sich aus tätig werden. Ansonsten können Sie sich selbst dann der Hinterziehung von Erbschaftsteuer schuldig machen, wenn die tatsächlichen Vermögenswerte eher gering sind.

Steuerhinterziehung durch die Erben und alte Steuerschulden des Erblassers

Die Erbschaftsteuer fällt nach deutschem Recht nicht pauschal auf das gesamte Vermögen des Verstorbenen an, sondern wird einzeln für jeden Erben nach der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament ermittelt. Daher macht sich jeder Erbe, der die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung unterlässt oder darin unvollständige Angaben macht, der Steuerhinterziehung schuldig.

Eine böse Überraschung erleben Erben auch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten selber Steuern hinterzogen hat und zum Beispiel am Fiskus vorbei Geld auf Schwarzkonten in Steueroasen angelegt hat.

Was viele nicht wissen: Die Steuerschulden des Verstorbenen erben Sie leider mit und sollten diese in jedem Fall beim Finanzamt anzeigen. Unterlassen Sie eine solche Erklärung, können Sie auch in diesem Fall wegen (eigener) Steuerhinterziehung belangt werden, obwohl Sie eigentlich nichts mit den Schwarzkonten zu tun hatten.

Umsicht und ein genaues Überprüfen sämtlicher Vorgänge in den Finanzvorgängen -vor allem von vermögenden Verstorbenen – sind daher im Erbfall das A und O, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Hinterziehung von Erbschaftsteuer nach §§ 369 ff AO als Straftatbestand

Ist ein Tatbestand der Erbschaftsteuerhinterziehung nach §§ 369 ff AO gegeben und werden Sie deswegen verurteilt, kann das empfindliche Strafen zur Folge haben. Je nach Höhe der hinterzogenen Steuersumme können Sie zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Liegt der Betrag bei einer Steuerhinterziehung unter 1.000 Euro, wird das Verfahren gegen eine Zahlung einer Auflage in der Regel eingestellt. Eine in Tagessätzen verhängte Geldstrafe richtet sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuersumme und Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Doch schon ab einer hinterzogenen Steuersumme von 50.000 Euro müssen Sie im Einzelfall mit einer Haftstrafe rechnen. Ab einer Summe von 100.000 Euro ist eine Haftstrafe mit oder ohne Bewährung die Regel.

Ob Haftstrafe oder Geldstrafe, Bewährung oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab und die Gerichte haben dabei einen gewissen Spielraum. Ob Sie Ersttäter sind, spielt dabei ebenso eine Rolle wie die Frage, ob Sie steuerlich relevante Fakten nur verschwiegen haben oder gegenüber dem Finanzamt in betrügerischer Absicht bewusst falsche Angaben gemacht haben.

Ab einer Summe von 1.000.000 Euro hinterzogener Steuern als Erbe kommt in aller Regel nur eine Haftstrafe ohne Bewährung in Frage.

Wie der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Ihnen helfen kann

Zu einem Strafbefehl als mögliche Form einer Verurteilung sollten Sie es als Betroffener ohne juristische Unterstützung nicht kommen lassen und rechtzeitig die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen. Denn auch bei Steuerhinterziehung und einer drohenden Verurteilung bietet das Gesetz und das Geschick eines erfahrenen Steuerstrafrechtlers Möglichkeiten, die Folgen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Nach § 398a AO können Sie als die Steuern hinterziehender Erbe z.B. bei einer nicht (mehr) möglichen strafbefreienden Selbstanzeige eine Verurteilung vermeiden, wenn Sie dabei ein paar wesentliche Regeln beachten.

Wird eine Steuerschuld unter 100.000 Euro innerhalb eines bestimmten Zeitraums voll beglichen und gleichzeitig 10 % der Summe als Aufschlag zusätzlich an die Staatskasse gezahlt, tritt zwar grundsätzlich keine Straffreiheit ein, jedoch verzichteten die Ermittlungsbehörden auf die weitere Strafverfolgung und das Verfahren wird eingestellt.

Bis zu einem hinterzogenen Steuervolumen von 1Mio erhöht sich der Aufschlag auf 15%, darüber auf 20%.

Also auch bei höheren hinterzogenen Summen kann ein erfahrener und kompetenter Anwalt mit seinen Kenntnissen dazu beitragen, die zu erwartenden Folgen einer Verurteilung abzumildern.

Ihr Anwalt kennt sich bestens aus in den prozessualen und sonstigen Vorgängen beim Steuerstrafrecht und steht Ihnen während des laufenden Steuerstrafprozesses hilfreich zur Seite.

Zögern Sie als Beschuldigter wegen Hinterziehung von Erbschaftsteuer nicht, zeitnah Kontakt aufzunehmen und ein Erstgespräch zu vereinbaren! Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Mail an info@frankfromm.de.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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