Auch wenn der Begriff Umsatzsteuer-Nachschau harmlos klingen mag, kann diese Art der Prüfung durch das Finanzamt für Unternehmer durchaus unangenehm sein. Unternehmer und Selbstständige werden allerdings nur dann einer Umsatzsteuer-Nachschau unterzogen, wenn aus Sicht der Finanzbehörden Ungereimtheiten oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen vorliegen. Eine routinemäßige Umsatzsteuer-Nachschau gibt es nicht.

Umsatzsteuer-Nachschau

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Was die Umsatzsteuer-Nachschau ist und wie diese sich von den anderen Steuerprüfungen unterscheidet, erklären wir in diesem Beitrag.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist die Umsatzsteuer-Nachschau?
2. Wie ist das Verhältnis von Umsatzsteuer-Nachschau zu anderen steuerlichen Prüfungen?
3. Wie läuft eine Umsatzsteuer-Nachschau ab?
4. Dürfen bei der Umsatzsteuer-Nachschau auch Wohnräume betreten werden?
5. Wann wird eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt?
6. Darf bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden?

1. Was ist die Umsatzsteuer-Nachschau?

Die Umsatzsteuer-Nachschau wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 in § 27b Umsatzsteuergesetz – oder kurz UStG – eingefügt. Sie dient zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer-Nachschau wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführt und lässt somit bereits den gesetzgeberischen Zweck der Umsatzsteuer-Nachschau, nämlich die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, erkennen.

Anders als andere Steuerprüfungen vor Ort im Betrieb oder den Geschäftsräumen hat die Umsatzsteuer-Nachschau keinen begrenzten oder bestimmten Prüfungsumfang – beispielsweise einen bestimmten Zeitraum. Allerdings soll die Umsatzsteuer-Nachschau auch nicht die anderen steuerlichen Außenprüfungen verdrängen und soll deshalb „sachlich und zeitlich eng begrenzt“ durchgeführt werden.

Auf Verlangen der Steuerprüfer müssen alle für die Umsatzsteuer relevanten Unterlagen, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Urkunden, Bücher und sonstigen Dokumente vorgelegt werden. Liegen diese Dokumente elektronisch vor, so muss dem Prüfer auch der Zugriff auf diese elektronischen Daten verschafft werden.

Dabei sind für die Prüfer zum einen die Unterlagen wichtig, die mit dem Vorsteuerabzug zu tun haben; zum anderen aber auch die Rechnungen des Unternehmens und die korrekte Ausstellung.

2. Wie ist das Verhältnis von Umsatzsteuer-Nachschau zu anderen steuerlichen Prüfungen?

Für die Ermittlung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer kommen grundsätzlich drei Prüfungen durch die Steuerbehörden in Frage: die Umsatzsteuer-Nachschau, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung.

Betriebsprüfung/Außenprüfung: bei der Betriebsprüfung können verschiedene Steuerarten geprüft werden. Der Prüfungszeitraum ist dabei begrenzt. Jedoch kann der Zeitraum auch erweitert werden. Die Betriebsprüfung wird vorher schriftlich angekündigt und erfolgt routinemäßig.

Es gibt auch Betriebsprüfungen des Zolls – z.B. um Schwarzarbeit aufzudecken – oder der Sozialversicherungen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Diese Art der Prüfung ist ebenso wie die Umsatzsteuer-Nachschau eine nicht routinemäßige Prüfung. Es muss auf Seiten des Finanzamtes einen gewissen Verdacht geben. Beispielsweise kann das Finanzamt geltend gemachte Vorsteuern auf der Grundlage erlangter Kontrollmitteilungen aus anderen Prüfungsverfahren in Frage stellen.

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden daher bestimmte Zeiträume, z.B. bestimmte Monate/Voranmeldungszeiträume, bestimmte Sachverhalte oder selten auch ganze Jahre geprüft.

3. Wie läuft eine Umsatzsteuer-Nachschau ab?

Die Umsatzsteuer-Nachschau findet unangekündigt statt. Für den zu prüfenden Unternehmer oder den zu prüfenden Betrieb bedeutet dies, dass es keine Möglichkeit und keinen Zeitraum gibt, in dem man seine Steuerunterlagen oder die Buchhaltung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Ordnung bringen kann. Aber gerade dies ist durch die unangekündigte Prüfung auch gewollt. Deshalb ist es wichtig der Aufbewahrungspflicht laut § 257 HGB nachzukommen und Aufbewahrungsfristen einzuhalten.

Der Steuerprüfer steht dementsprechend während der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten vor der Tür und verlangt Einblick in die Unterlagen. Den mit der Nachschau beauftragten Prüfern muss der Zugang zu allen Räumen und Grundstücken gewährt werden. Diese Räume und Grundstücke müssen aber für die unternehmerische Tätigkeit bestimmt sein und genutzt werden.

Handelt es sich um Räumlichkeiten oder Grundstücksteile, die nicht öffentlich zugänglich sind, z.B. Lagerräume in Geschäften, darf der Prüfer auch diese Bereiche betreten, muss sich aber in jedem Fall vorher ausweisen.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann auch ohne Wissen des Unternehmers stattfinden. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Prüfer z.B. auf einem öffentlich zugänglichen Grundstück prüft oder die Prüfung von außen stattfindet. Wird beispielsweise durch ein Unternehmen behauptet Geschäftsräume angemietet zu haben, kann der Prüfer auch lediglich an der angegebenen Adresse prüfen, ob sich dort überhaupt solche Räumlichkeiten befinden. Es reicht dabei die Räumlichkeiten oder die Adresse nur in Augenschein zu nehmen.

4. Dürfen bei der Umsatzsteuer-Nachschau auch Wohnräume betreten werden?

Der mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Prüfer darf keine Wohnräume oder Privaträume ohne Willen des Inhabers betreten. Hier schützt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – Artikel 13 Grundgesetz – die Privatsphäre der Unternehmer und Selbstständigen.

Zwar können Wohnräume nach § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG betreten werden um eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, jedoch ist dies im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Veranlagung kaum anzunehmen. Eine dringende Gefahr würde dann vorliegen, wenn die mögliche Gefahr unmittelbar vor der Realisierung steht.

Eine mögliche Gefahr kann z.B. dann vorliegen, wenn der Unternehmer in seinen an die Geschäftsräume unmittelbar angrenzenden Privaträumen während der Nachschau beginnen würde steuerliche Unterlagen zu vernichten.

Betreten von gemischt genutzten Räumen

Ähnliches gilt auch bei gemischt genutzten Räumen. Hierbei wird ein Raum für die unternehmerischen Zwecke genauso genutzt wie für private Zweck. Beispielsweise fällt darunter ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Schutz von Artikel 13 GG entfaltet sich auch auf solche gemischt genutzten Bereiche, es sei denn, der private Nutzen spielt nur eine völlig untergeordnete Rolle. Ein Betreten ist nur dann zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen würde.

Hätte der Prüfer allerdings eine richterliche Anordnung für das Betreten der Privaträume, darf er diese auch betreten.

5. Wann wird eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt?

Pauschal lässt sich nicht sagen, wann die Umsatzsteuer-Nachschau durch das Finanzamt durchgeführt wird. Es gibt aber einige Fälle, in den die Umsatzsteuer-Nachschau angeordnet wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu Ungereimtheiten kommt.

Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein gerade gegründetes Unternehmen sehr hohe Vorsteuerüberschüsse geltend macht. Dann prüft das Finanzamt meist im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau, ob das Unternehmen überhaupt existiert. Hohe Vorsteuerüberschüsse können bei gerade neu gegründeten Unternehmen für einen Steuerbetrug durch ein Umsatzsteuerkarussell hindeuten.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann auch dann angeordnet werden, wenn bereits bestehende Unternehmen ungewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge erklären oder es Anhaltspunkte dafür gibt, die auf Eingangsrechnungen von Scheinfirmen hindeuten können.

Es kann daher sinnvoll sein, um Umsatzsteuer-Nachschauen zu vermeiden, bereits bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -Erklärung für genügend Transparenz zu sorgen. Dazu können bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung z.B. bereits aussagekräftige Unterlagen oder Erklärungen abgegeben werden, die ungewöhnliche Vorsteuerabzüge oder Überschüsse erklären.

6. Darf bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden?

Sollte bereits vor der Umsatzsteuer-Nachschau oder während der Nachschau der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung ergeben, darf die Nachschau nicht durchgeführt werden oder muss abgebrochen werden.

Wird die Nachschau trotz vorliegendem Anfangsverdacht durchgeführt bzw. weitergeführt, stellt dies eine Täuschung i.S.v. § 136a StPO über die Mitwirkungspflichten dar. Dies würde zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Stattdessen müsste ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden und ggf. auch zu einer Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung übergegangen werden.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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