Wie wird rechtlich mit der Selbstanzeige bei Schwarzarbeit umgegangen?

Schwarzarbeit ist gesellschaftlich geächtet und strafrechtlich sanktioniert. Das hat auch gute Gründe, weil sie der Wirtschaft und der Allgemeinheit schadet.

Dennoch passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer schwarzarbeiten sowie Unternehmen und Privatleute andere Menschen schwarz beschäftigen.

Wie kann man sich aus dieser Situation wieder befreien, mit den zuständigen Behörden “reinen Tisch“ machen, ohne dabei ein hohes Strafmaß zu riskieren?

Selbstanzeige bei Schwarzarbeit

Haben Sie eine Frage zum Thema Schwarzarbeit? Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581. Wir helfen Ihnen!

In Betracht kommt eine Selbstanzeige. Was dabei zu beachten ist und warum Sie für die Selbstanzeige besser die Unterstützung eines Steuerfachanwaltes in Anspruch nehmen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Inhalte dieser Seite

1. Schwarzarbeit – wofür steht sie rechtlich?
2. Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht
3. Keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sozialversicherungsrecht
4. Strafandrohung von 2 Seiten
Mit der Selbstanzeige bei Schwarzarbeit zum Steuerfachanwalt

1. Schwarzarbeit – wofür steht sie rechtlich?

Durch Schwarzarbeit werden gleich mehrere strafrechtlich relevante Bereiche berührt. Auf der einen Seite geht es im steuerrechtlichen Bereich um nicht gezahlte Lohnsteuer und damit um Lohnsteuerhinterziehung.

 

Strafbar können sich nicht nur Unternehmen und ihre Mitarbeiter machen. Auch Privatleute, die etwa im eigenen Haushalt schwarz Menschen beschäftigen, hinterziehen Lohnsteuer und betrügen die Sozialversicherung um die Pflichtbeiträge.

Kann eine Selbstanzeige bei Schwarzarbeit zur völligen Straffreiheit führen? Erfasst die Selbstanzeige beide Bereiche, den steuerlichen und den sozialversicherungsrechtlichen Bereich?

2. Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht

Unabhängig vom konkreten Verlauf einer solchen Straftat unterteilen Strafverfolgungsbehörden und Juristen einen Geldwäscheprozess in insgesamt drei Phasen:

  • Einspeisung/Placement: Die illegalen Vermögenswerte werden in den Wirtschaftskreislauf eingebracht
  • Verschleierung/Layering: Durch eine größere und unübersichtliche Zahl von Transaktionen wird die Spur ihrer Herkunft verwischt
  • Integration: Die so „gewaschenen“ Gelder oder Vermögenswerte können nicht mehr einer Straftat zugerechnet werden und werden Teil des regulären Wirtschaftskreislaufes – in der Regel fließen sie jetzt zurück zum Initiator des Prozesses

3. Keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sozialversicherungsrecht

In § 370 AO ist die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht geregelt. Sie stellt im Strafrecht eine Besonderheit dar. Das allgemeine Strafrecht kennt dieses Instrument nicht.

Zwar kann man sich dort beispielsweise über tätige Reue eine mildere Strafe erhoffen und in ganz ungewöhnlichen Fallkonstellationen auch straffrei ausgehen, aber es gibt kein Instrument, das der strukturierte steuerlichen Selbstanzeige entspricht.

Da die steuerrechtliche Selbstanzeige so außergewöhnlich ist, hat der Gesetzgeber sehr enge Voraussetzungen an die Straffreiheit geknüpft. Erfüllt ein Täter alle Voraussetzungen, wird er straffrei ausgehen, obwohl er den Tatbestand einer Steuerhinterziehung vollendet hat.

Eine Steuerhinterziehung begeht unter anderem, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden gegenüber über steuerrechtlich relevante Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Ebenso begeht jemand eine Steuerhinterziehung, der die Steuerbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Ein Unternehmen, das Mitarbeiter schwarzarbeiten lässt, teilt den zuständigen Behörden nicht mit, dass diese Mitarbeiter beschäftigt werden.

Auf diese Weise wird Lohnsteuer hinterzogen.

Wer über eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Straffreiheit in Anspruch nehmen möchte, muss unter anderem

  • seine Angaben vollständig berichtigen und umfassend nachholen.
  • gegebenenfalls auch alle Steuerstraftaten der letzten 10 Jahre anzeigen.
  • die Steuerbeträge einschließlich Hinterziehungszinsen fristgerecht nachentrichten.

Es gibt Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Ausgeschlossen ist diese beispielsweise, wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder schon ein Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.

Grundsätzlich kommt unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen bei Schwarzarbeit im Steuerrecht eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Wie aber wirkt sich diese Selbstanzeige im Sozialversicherungsrecht aus?

4. Strafandrohung von 2 Seiten

Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt den Tatbestand von § 266a StGB. Hier sieht das Gesetz nicht die ausdrückliche Möglichkeit einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vor.

Unter sehr engen Voraussetzungen bietet § 266a Abs. 6 StGB die Möglichkeit, von einer Strafe abzusehen. Dazu müssen diese Verfassungsbeiträge unverzüglich nachgemeldet und auch nachgezahlt werden.

Mit der Selbstanzeige bei Schwarzarbeit zum Steuerfachanwalt

Schon die steuerliche Selbstanzeige für sich genommen ist mit vielen Voraussetzungen und Ausschlussgründen belastet.

Damit tatsächlich Strafbefreiung eintritt, müssen alle positiven Bedingungen eingehalten werden, und es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Kommt mit einer Selbstanzeige bei Schwarzarbeit mit dem Sozialversicherungsrecht noch ein weiterer Bereich hinzu, muss die gesamte Selbstanzeige besonders gut geplant werden. Jeder Schritt sollte hier auf dem anderen aufbauen.

Die Meldungen gegenüber den verschiedenen Behörden müssen zeitlich exakt koordiniert werden, ausstehende Beiträge und Steuern müssen zeitnah gezahlt werden.

Wenden Sie sich deshalb an einen Steuerfachanwalt und bereiten Sie mit ihm zusammen Ihre Selbstanzeige bei Schwarzarbeit vor. Der spezialisierte Anwalt ist auch Ihr Ansprechpartner, wenn Sie ein schwarzarbeitender Arbeitnehmer sind oder privat Jemanden ohne Meldung an die Behörden beschäftigt haben.

In vielen Fallgestaltungen besteht bei Schwarzarbeit die Möglichkeit, über eine Selbstanzeige und die Nachmeldung der Beiträge bei der Sozialversicherung das Verfahren mit einer milden Strafe oder straffrei abzuschließen.

Das gelingt regelmäßig nur, wenn alle Aspekte der steuerlichen Selbstanzeige beachtet werden und auch ein Einvernehmen mit den Sozialversicherungsbehörden gefunden wird.

Vereinbaren Sie mit einer Selbstanzeige bei Schwarzarbeit zeitnah einen Termin beim Steuerfachanwalt. Je eher Sie sich dazu entschließen, Beiträge und Steuern nachzumelden, desto größer sind Ihre Chancen für einen straffreien Abschluss des Verfahrens.

Je länger Sie warten, desto eher riskieren Sie, dass die Behörde schon selbst Ermittlungen wegen Schwarzarbeit einleiten. Das könnte die Straffreiheit im Steuerrecht verhindern und würde auch die Ausgangslage im Sozialversicherungsrecht verändern.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei.

 

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

03328 – 3366-581
info@frankfromm.de

Bildquellennachweis: © Reinhard Fürstberger​ | PantherMedia;