Die Steuerfahndung ist dafür zuständig, die Steuern einzutreiben, die den Bundesländern zustehen. Die zuständige Behörde des Bundes wird Zollfahndungsdienst genannt. Beide Behörden haben die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle, Steuerstraftaten sowie Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken.

Die Beamten der genannten Behörden haben im Hinblick auf die steuerrechtlichen Sachverhalte dieselben Befugnisse wie Beamte des Polizeidienstes. Sie sind insbesondere berechtigt, Festnahmen vorzunehmen, Beschuldigte und Zeugen zu vernehmen und Durchsuchungen oder Beschlagnahmen durchzuführen.

Neben der vorbezeichneten steuerstrafrechtlichen Tätigkeit der Steuerfahndung hat diese zusätzlich noch die Befugnisse eines normalen Finanzamtes. Die Steuerfahndung ist damit auch berechtigt, steuerrechtlich erhebliche Feststellungen durchzuführen. Insoweit kann die Steuerfahndung entweder im Steuerstrafverfahren oder im (strafrechtlich irrelevanten) Besteuerungsverfahren tätig werden.

Steuerstraftaten

Steuerstraftaten zeichnen sich dadurch aus, dass diese mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden können. Der wohl bekannteste Steuerstraftatbestand ist die Steuerhinterziehung, die in § 370 AO geregelt ist. Im Steuerstrafrecht gibt es jedoch zahlreiche weitere Straftatbestände, wie etwa der Bannbruch (§ 372 AO), der Schmuggel (§ 373 AO) oder die Steuerhehlerei (§ 374 AO).

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Ein strafbares Verhalten i. S. d. § 370 AO liegt etwa dann vor, wenn man bei der Angabe der steuerrechtlich erheblichen Tatsachen vorsätzlich wesentliche Informationen verschweigt.

Haben Sie etwa als selbstständige Person bewusst zu versteuernde Einnahmen nicht angegeben, wird ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Sie eingeleitet, wenn die jeweilige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.

Die Steuerfahndung wird etwa auf Sie aufmerksam, wenn einer Ihrer Kunden der jeweiligen Behörde mitteilt, dass Sie beispielsweise Leistungen „ohne Rechnung“ – mithin Schwarzarbeit – anbieten.

Ebenso ist es denkbar, dass die Steuerfahndung aktiv wird, wenn Sie offensichtlich widersprüchliche Angaben in Ihrer Steuererklärung machen.

Steuerordnungswidrigkeiten

Die Steuerordnungswidrigkeiten unterscheiden sich von den Steuerstraftaten dadurch, dass Erstgenannte nur mit einer Geldbuße belegt werden können. Damit ist der Unrechtsgehalt von Steuerordnungswidrigkeiten grundsätzlich geringer als bei Steuerstraftaten.

Ein Beispiel einer Steuerordnungswidrigkeit ist in § 378 AO geregelt. Danach handelt ordnungswidrig, wer die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung leichtfertig – mit anderen Worten grob fahrlässig – erfüllt. Vereinfacht gesagt, liegt eine Straftat in diesem Fall erst dann vor, wenn das steuerhinterziehende Verhalten vorsätzlich geschieht. Wurden steuerrechtlich erhebliche Tatsachen lediglich leichtfertig nicht angegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Weitere Beispiele für Steuerordnungswidrigkeiten finden sich mit der leichtfertigen Steuerverkürzung in § 378 AO, der Steuergefährdung in § 379 AO und dem unzulässigen Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen in § 383 AO. Weitere Regelungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten befinden sich auch in anderen Gesetzen, etwa dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Droht mir eine Verfolgung durch die Steuerfahndung?

Wenn Sie befürchten, dass eine Steuerprüfung bei Ihnen anstehen könnte, weil Sie etwa zu geringe Einnahmen angegeben haben oder nicht absetzbare Positionen abgesetzt haben, sollten Sie so schnell wie möglich handeln. Ob eine Verfolgung durch die Steuerfahndung wahrscheinlich ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Je nach Hinterziehungsvolumen gibt es beispielsweise die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Diese sollten Sie jedoch keinesfalls ohne die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung erstatten. Selbst kleine Fehler im Rahmen der Selbstanzeige können zur Folge haben, dass die strafbefreiende Wirkung gerade nicht mehr eintritt.

Ebenso sollten Sie in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerhinterziehung keine Angaben machen, ohne sich zuvor beraten lassen zu haben. Viele Straftatbestände im Steuerstrafrecht setzen Vorsatz voraus, der von den Gerichten oft aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bejaht werden kann.

Fazit: Handeln Sie frühzeitig!

Die Steuerfahndung besitzt zahlreiche Kompetenzen und kann sowohl im steuerrechtlichen als auch im steuerstrafrechtlichen Verfahren tätig werden. Bevor die Steuerfahndung auf Sie aufmerksam wird, gibt es Möglichkeiten, Ihren Rechtsverstoß strafbefreiend zu beseitigen. Im Ermittlungsverfahren sollten Sie ohne eine vorherige Beratung keine Angaben machen.

Bei der Auswahl eines Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass der Rechtsanwalt weitergehende Kompetenzen im Straf- und insbesondere im Steuerrecht besitzt. Während das Strafrecht zum Ausbildungsgegenstand eines Rechtsanwalts gehört, wird das Steuerrecht nur sehr begrenzt behandelt und bietet einige Besonderheiten. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt zu wählen, der zugleich Fachanwalt im Steuerrecht und ggf. im Strafrecht ist.

Haben auch Sie Steuern hinterzogen und benötigen einen Anwalt für Steuerstrafrecht? Dann rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Mail an info@frankfromm.de.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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