Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich strafbar. Das gilt selbst dann, wenn Sie angeben, dass Ihr Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.

Was Sozialversicherungsbetrug ist, und mit welcher Strafe Sie rechnen müssen – informieren Sie sich hier!

Strafe wegen Sozialversicherungsbetrug

Haben Sie eine Frage zur Strafe wegen Sozialversicherungsbetrug? Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581. Wir helfen Ihnen!

Inhalt

  1. Was ist Sozialversicherungsbetrug?
  2. Sozialversicherungsbetrug – mit welcher Strafe müssen Sie rechnen?
  3. Sozialversicherungsbetrug in Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit
  4. Sozialversicherungsbetrug bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Was ist Sozialversicherungsbetrug?

Wer Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB (Strafgesetzbuch) vorenthält oder veruntreut, macht sich wegen Sozialversicherungsbetrugs strafbar. Tatsächlich handelt es sich um eine Straftat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage steht.

Klassischerweise wird Sozialversicherungsbetrug nicht in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums begangen, sondern in Krisensituationen. Dementsprechend handelt es sich oftmals um Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden.

Insoweit ist tauglicher Täter des Sozialversicherungsbetruges ausschließlich der Arbeitgeber, der auf vier unterschiedliche Weisen agieren kann: Unternehmer enthalten entweder der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge Beitragszahlungen vor, lassen sie über erhebliche Angaben in Unkenntnis, führen sonstige einbehaltene Teile des Gehalts nicht ab oder machen diesbezüglich unrichtige Angaben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Maßgeblich ist allein die Frage, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, für den Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Die Arbeitnehmereigenschaft orientiert sich an der Entlohnung nach festen Stundensätzen, an der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, an der Einbindung in betriebliche Abläufe und am fehlenden unternehmerischen Risiko seitens des Beschäftigten.

Sozialversicherungsbetrug – mit welcher Strafe müssen Sie rechnen?

Sozialversicherungsbeiträge setzen sich zusammen aus der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

Bei allen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, wird nicht nur der Arbeitnehmerbeitrag, sondern auch der Arbeitgeberanteil an die Sozialkassen abgeführt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrags bezahlen.

Führen Sie als Arbeitgeber Ihren Anteil unter der Voraussetzung nicht ab, dass Sie ohne Täuschungsabsicht handeln, machen Sie sich nicht strafbar. Anderes gilt für den Arbeitnehmeranteil. Enthalten Sie diesen der Sozialversicherung vor, sieht das StGB empfindliche Strafen beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vor.

Begehen Sie einen Sozialversicherungsbetrag, ist eine Strafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Gerichte beschäftigen sich im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbetrug insbesondere mit zwei Fallkonstellationen, mit der Beschäftigung von Scheinselbstständigen und wenn die strafbare Handlung im Zusammen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfolgt.

Sozialversicherungsbetrug im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit

Neben Arbeitnehmern gibt es beispielsweise auch Mitarbeiter, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages Leistungen erbringen. Sie unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

So kommt es, dass mancher Arbeitgeber davon ausgeht, dass es sich bei diesen Beschäftigten um Selbstständige handelt, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Das ist die Art von Sozialversicherungsbetrug, bei der die Strafe vergleichsweise gering ausfällt. Grund ist, dass in vielen Fällen davon ausgegangen wird, dass sich der Arbeitgeber in einem Verbotsirrtum befand.

Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber bei Begehung der Betrugshandlung die Einsicht fehlte, dass er Unrecht tut. Wer aufgrund eines Verbotsirrtums Unrecht tut, handelt nach dem Strafgesetzbuch ohne Schuld unter der Voraussetzung, dass der Irrtum nicht vermeidbar war.

Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis davon hatte, dass seine Handlung verboten ist. Denn im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

Von Schuld befreit ist der Arbeitgeber nach dem StGB nur dann, wenn er wesentliche Merkmale des Straftatbestandes nicht kannte oder nicht kennen konnte.

Das bedeutet, dass sich ein Arbeitgeber nicht in einem Verbotsirrtum befindet, wenn er Mitarbeiter als Scheinselbstständige beschäftigt und hätte erkennen können, dass sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind.

Sozialversicherungsbetrug bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Häufig führen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, weil sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten, werden beispielsweise bevorzugt Lieferanten bezahlt.

Häufig argumentieren Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer keinen Nachteil hätten, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Schließlich bestünde der volle Versicherungsschutz auch weiterhin. Das sei auch der Grund, weshalb sie der Sanierung des Unternehmens den Vorzug gäben.

Die Rechtsprechung sieht das anders, was gleichermaßen für den Bundesgerichtshof (BGH) gilt, zum Beispiel in einem Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06. Danach gilt § 266 a StGB auch für wirtschaftliche Notlagen.

Die Sozialversicherungsbeiträge kommen der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute. Nach Auffassung der Rechtsprechung und des Bundesgerichtshofes kann es nicht sein, dass der Versuch, ein Unternehmen zu retten, auf Kosten der Solidargemeinschaft unternommen wird.

Selbst wenn ein Arbeitgeber glaubhaft machen kann, dass er kein Geld mehr zur Verfügung hatte, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, rettet ihn das nicht unbedingt. Das gilt selbst dann, wenn er alle übrigen Zahlungsverpflichtungen zurückstellt.

Grund ist, dass sich Zahlungsunfähigkeit nicht von einem Tag auf den anderen einstellt. Stattdessen handelt es sich um einen Entwicklungsprozess, der sich schleichend fortsetzt. Gerät ein Unternehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten und entschließt er sich trotzdem, seine Geschäfte fortzuführen, muss er in seine Überlegungen mit einbeziehen, dass er auch weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.

Ist gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Sozialversicherungsbetrugs eingeleitet worden, oder wurde bereits eine Durchsuchung durchgeführt, dann sollten Sie schnell handeln.

Dann kommt es darauf an, besonnen zu bleiben und Fehler zu vermeiden. Schalten Sie deshalb zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt ein. Kontaktieren Sie uns, damit wir den größtmöglichen Erfolg für Sie erstreiten!

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt.

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