Das Steuerrecht wird immer komplexer und besonders das Umsatzsteuerrecht beinhaltet viele Stolperfallen, in die man schnell durch Unwissenheit oder Unachtsamkeit tappen kann. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Es kann jeden treffen: Privatpersonen, Firmen, Geschäftsführer, Manager oder Vorstandsmitglieder, niemand ist davor gefeit. Die Gefahr steuerrechtlicher Ermittlungen durch die Steuerbehörden ist immer gegeben. Eine falsche oder unvollständige Umsatzsteuererklärung reicht aus, um Ermittlungen auszulösen.
1. Umsatzsteuerhinterziehung – was ist das?
Eine Umsatzsteuerhinterziehung liegt vor, wenn Sie Ihre steuerpflichtigen Umsätze nicht oder nicht ordnungsgemäß, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, versteuern oder Vorsteuerbeträge unberechtigt ansetzen, aber auch wenn Sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung eine Umsatzsteuer-Voranmeldung/Umsatzsteuererklärung gar nicht erst einreichen.
Im Rahmen des Möglichen liegt hier das bewusste Verschweigen von Umsätzen oder Teilen davon, aber auch die Wahl eines falschen, in der Regel niedrigeren Steuersatzes.
Auch der Vorsteuerabzug von Belegen, die gefälscht sind oder „Scheinrechnungen“ darstellen oder aufgrund des Nichtvorliegens den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung im Sinne des § UstG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann den Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung auslösen.
Dabei kann der Tatbestand auch durch Unterlassung herbeigeführt werden. Dieser Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn Sie entgegen der Ihnen obliegenden Pflicht eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine Umsatzsteuererklärung nicht abgeben oder wenn Ihnen als Geschäftsführer bekannt ist, dass die Buchhaltungskraft die Umsatzsteuerjahreserklärung mit schwerwiegenden Fehlern erstellt hat.
Wenn Sie diese Fehler nicht korrigieren lassen, sondern die Umsatzsteuerjahreserklärung so belassen, liegt eine Umsatzsteuerhinterziehung vor.
Eine Steuerhinterziehung liegt also immer dann vor, wenn Sie durch Ihr Tun oder Unterlassen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt haben.
2. Wie sollte ich mich während des Ermittlungsverfahrens verhalten?
Soweit möglich, wäre in einem ersten Schritt immer die Möglichkeit der Nacherklärung bzw. strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen.
Wenn dies nicht mehr möglich ist, wirkt sich ein kluges kooperatives Verhalten immer positiv, oftmals sogar strafmildernd aus.
Um hierbei aber keine Fehler zu begehen, sollte man spätestens jetzt einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Auch die pünktliche Nachzahlung der zu Unrecht nicht gezahlten Umsatzsteuer oder zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer nebst Zinsen kann sich strafmildernd auswirken.
Aussagen zur Sache sollten Sie also nur in Absprache mit Ihrem Verteidiger machen. Ebenso sollten Sie mit Ihrem Verteidiger besprechen, welche Maßnahmen sich strafmildernd auswirken können.
Bereits mit Beginn der Ermittlungen sollte unbedingt Akteneinsicht genommen werden. Dabei wird ein Anwalt auch prüfen, ob z.B. die Frage der Verjährung eine Rolle spielen kann.
3. Welche Strafen drohen bei Umsatzsteuerhinterziehung?
Die Frage nach der Strafe bei Umsatzsteuerhinterziehung lässt sich nicht so einfach beantworten. Bei der Strafbemessung werden alle Umstände – inklusive Ihres Verhaltens vor und nach der Tat – mit einbezogen.
Es gibt zwar Erfahrungssätze zur Höhe der Geldstrafe, doch an diese müssen sich die Gerichte und Ermittlungsbehörden unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Besonderheiten nicht zwingend halten. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tagessätzen, wobei die Höhe des Tagessatzes abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten/Angeklagten.
Ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 Euro müssen Sie grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe rechnen. In besonders schweren Fällen mit einer Summe von mehr als einer Million Euro wird diese Strafe in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.
4. Wie kann ein Anwalt helfen?
Wenn Sie sich der Umsatzsteuerhinterziehung schuldig gemacht haben, ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert – unabhängig davon, ob gegen Sie bereits Ermittlungen eingeleitet wurden oder nicht.
Wenn die Behörden noch nicht auf Sie aufmerksam geworden sind, gibt es die Möglichkeit einer Nacherklärung bzw. strafbefreienden Selbstanzeige. Dabei sollten Sie sich unbedingt von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen, da eine fehlerhafte Selbstanzeige schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Wenn bereits ein Haftbefehl gegen Sie erlassen oder Ihre Konten eingefroren wurden, ist die Einschaltung eines kompetenten Anwalts ein „Muss“.
Als Fachanwalt für Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht verfüge ich über die notwendige Kompetenz, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Mail an info@frankfromm.de.
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