Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, ist meistens schockiert. Doch wichtig ist es nun, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich zu informieren, ob er den Tatbestand überhaupt erfüllt.

Wird Ihnen Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen?

Wird Ihnen Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen? Wir helfen Ihnen weiter. Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@frankfromm.de.

In vielen Fällen hat sich dieser Vorwurf als unzutreffend erwiesen.

Wir erläutern Ihnen worauf es zu achten gilt und warum es sinnvoll ist, anwaltliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in Anspruch zu nehmen.

Inhalte dieser Seite

1. Wie wird Beihilfe zur Steuerhinterziehung definiert?
2. Folgen: Womit muss der Betroffene rechnen?
3. Welche Möglichkeiten gibt es, die Folgen abzumildern?
4. Beihilfe zur Steuerhinterziehung: So hilft der Fachanwalt für Steuerstrafrecht

1. Wie wird Beihilfe zur Steuerhinterziehung definiert?

Eine Beihilfe liegt laut Strafgesetzbuch unter zwei Voraussetzungen vor:

  1. Der Helfer muss Kenntnis von der geplanten Steuerhinterziehung haben und
  2. vorhaben, selbst rechtswidrig zu handeln.

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beihilfe ursächlich den Erfolg der Steuerhinterziehung herbeiführt oder nicht.

Als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gilt jede Hilfeleistung, die dem Täter für den Taterfolg zuträglich ist. Bezogen auf die Steuerhinterziehung ist laut Abgabenordnung auch denjenige der Täter, der an der Tat „nur” teilnimmt. Auch der Bundesfinanzhof stellte eindeutig klar, dass der Beihelfer zur Steuerhinterziehung sich auch dann strafbar macht, wenn er die Tat selbst nicht bis in die Details kennt.

Vielmehr ist entscheidend, dass dem Helfer bewusst ist, an einer Straftat teilzunehmen. Er muss in dem Bewusstsein handeln, die Tat des Haupttäters zu unterstützen. Auch derjenige, der die Haupttat missbilligt und dennoch dabei hilft, ist ein Beihelfer zur Steuerhinterziehung.

Streng genommen beginnt die Beihilfe schon dann, wenn Sie die Rechnung für einen Restaurantbesuch mit Freunden übernehmen und einem Freund die Quittung als Geschäftsausgabe überlassen. Grundsätzlich wären damit die Voraussetzungen zur Beihilfe erfüllt: Der Vorsatz, Ihrem Freund bei der Verkürzung der Steuer zu helfen, auch wenn Sie dessen Vorhaben missbilligen.

2. Folgen: Womit muss der Betroffene rechnen?

Doch so schlimm, wie das klingt, ist es in der Praxis selten.

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Haupttat tatsächlich um eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO handelt oder lediglich nur um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, zu der die Beihilfe mangels tatbestandlich notwendiger vorsätzlicher Haupttat nicht möglich ist.

Die höchste Gefahr lauert im geschäftlichen Bereich, deshalb sind beispielsweise Steuerberater nicht selten gefährdet, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt zu werden. Nämlich dann, wenn sie wissen, dass ihre Kunden die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäß führen und sie als Steuerberater dennoch die Kundenangaben für die Steuererklärung verwenden.

Wenn Sie tatsächlich Beihilfe geleistet haben sollten, müssen Sie für den entstandenen Schaden haften. Das ergibt sich aus dem § 71 AO/235 AO.

Die Folgen der Beihilfe richten sich nach den §§ 370 AO, 27 StGB, 46 StGB. Die Strafe für den Helfer richtet sich nach der Strafe, die den Haupttäter erwartet. Sie kann unter gewissen Voraussetzungen gemildert werden.

3. Welche Möglichkeiten gibt es, die Folgen abzumildern?

Die Möglichkeit der Milderung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.04.2017 (Az. 1 StR 606/16) für eine Steuerhinterziehung in 69 Fällen im Gesamtwert von 15 Millionen drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Der BGH stellte klar, dass im Einzelfall ein Haftungsbescheid die Strafe mildern kann, sofern die Heranziehung den Angeklagten mit einer besonderen Härte trifft.

Bei wichtigen Milderungsgründen kann die Freiheitsstrafe auch ausgesetzt werden. Es kommt hier immer auf die individuelle Schuld des Betroffenen an. Berücksichtigt werden auch die Lebensleistung des Betroffenen und sein Verhalten nach der Tat.
Bei Bedarf sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren.

4. Beihilfe zur Steuerhinterziehung: So hilft der Fachanwalt für Steuerstrafrecht

Der Fachanwalt kann einschätzen, ob der vorgeworfene Tatbestand überhaupt auf Sie zutrifft. Er kann Akteneinsicht bei den zuständigen Behörden beantragen, eventuelle Fehler bei der Ermittlung aufdecken und die Erkenntnisse so verwerten, dass für Sie als Mandant das optimale Ergebnis erzielt wird.

Sollten Sie Fragen zur Thematik haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und Kompetenz zur Seite.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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