Steuerhinterziehung wird in den Medien oft als „Volkssport der Deutschen“ bezeichnet. Doch diese und andere Steuerstraftaten (§§ 369 ff AO) sind alles andere als ein kleines Vergehen und können ein Steuerstrafverfahren und somit erhebliche Strafen nach sich ziehen.
Um diese zu verhindern oder die Folgen abzumindern, sollten Sie unverzüglich einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechts- und Fachanwalt beauftragen. Dieser bietet Ihnen die Möglichkeit, nach fachkundiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage, die möglichen Folgen eines Strafverfahrens abzuschwächen.
Was gibt es für Steuerstraftaten?
Die bekannteste und häufigste Form einer Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Diese kann unter anderem dann eintreten, wenn Sie falsche, unvollständige oder keine Angaben über Einkommen Einnahmen oder andere steuerpflichtige Umstände wie Schenkung oder Erbe gegenüber dem Finanzamt oder den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern machen.
Wann genau eine Steuerhinterziehung erfüllt ist, ist je nach genauer Steuerart und weiteren Umständen sehr unterschiedlich.
Die Steuerverkürzung (§ 378) unterscheidet sich hinsichtlich der leichtfertigen Begehung von der Steuerhinterziehung und wird mit einem Bußgeld, welches nicht im Führungszeugnis auftaucht, bestraft.
Weitere Steuerstraftaten sind die Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 3), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373), die Steuerhehlerei (§ 374) und der Bannbruch (§ 372), einem speziellen Verstoß gegen die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verbotener Gegenstände.
Eine der genannten Taten zu begünstigen, ist ebenfalls strafbar. Sofern keine speziellen Regelungen vorhanden sind, gelten die allgemeinen Regeln des Straf- und Strafprozessrechts.
Die Höchststrafe liegt je nach Delikt bei bis zu zehn Jahren. Nach fünf Jahren tritt im Regelfall die Verjährung ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Falle einer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Steuern zehn Jahre beträgt.
Woher kommt der Verdacht auf eine Steuerstraftat?
Bevor es zu einem Steuerstrafverfahren kommt, muss es zunächst einen entsprechenden Anfangsverdacht geben. Eine Anzeige ist nicht zwingend notwendig, da die entsprechenden Stellen verpflichtet sind, bei Kenntnis einer Straftat immer zu ermitteln.
Oftmals gibt es allerdings eine Strafanzeige. Diese kann beispielsweise von einem Nachbar gestellt worden sein, der illegal beschäftigte Personen sieht. Insbesondere im Baugewerbe und der Gastronomie gibt es regelmäßig Kontrollen des Zolls, bei denen unter anderem auf Schwarzarbeit überprüft wird.
Weitere Ursprünge können Auffälligkeiten bei Bankgeschäften oder abgegebenen Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden sein.
Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
Das Steuerstrafverfahren ist vom Steuerfestsetzungsverfahren zu unterscheiden. Es wird ausschließlich geprüft, inwiefern strafrechtliche Vorgaben verletzt wurden, ohne dabei beispielsweise die genaue Steuerhöhe berechnen zu müssen.
Wenn es einen Anfangsverdacht gegen Sie gibt, werden zunächst Ermittlungen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) beim Finanzamt aufgenommen. Diese führt, unterstützt durch die Ermittler der Steuerfahndung, die kompletten Ermittlungen gegen Sie.
Die BuStra hat grundsätzlich dieselben Entscheidungsbefugnisse wie eine Staatsanwaltschaft, kann also beispielsweise eine Durchsuchung von Wohn- und/oder Geschäftsräumen oder einen Haftbefehl beantragen. Bei hinreichendem Tatverdacht ist vor allem die Durchsuchung ein häufiges Mittel, um Beweismaterial sicher zu stellen.
Nach einer gewissen Zeit erhalten Sie eine Vorladung, bei der Sie sich zur Sache äußern können. Liegen hingegen wegen weiterer Straftaten, beispielsweise Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verdachtsmomente vor, übernimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Dieses ist auch bei sonstigen Verfahren möglich und wird bei bundesweit relevanten Ermittlungen häufig gemacht.
Ist die BuStra im Rahmen des Verfahrens überzeugt, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist und keine weiteren beweiserheblichen Tatsachen ermittelt werden müssen, erhebt sie häufig Anklage vor dem zuständigen Gericht.
Die Zuständigkeit richtet sich dabei grundsätzlich nach der zu erwartenden Strafhöhe und kann am Amts- oder Landgericht angesiedelt sein. Die Gerichte sind allerdings nicht an diese Strafhöhe gebunden. Bei einem Steuerstrafverfahren vor dem Schöffen- (zwei bis vier Jahre) oder Landgericht (über vier Jahre) ist immer noch eine Bewährungsstrafe möglich.
Bei einfachen und eindeutigen Fällen der Steuerhinterziehung wird häufig vom Strafbefehl Gebrauch gemacht. Diesen bekommen Sie per Post zugeschickt. Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen, wodurch in der Regel ein Hauptverfahren vor dem Amtsgericht anberaumt wird.
Im Rahmen der Hauptverhandlung gibt es die gleichen Möglichkeiten wie bei anderen Strafverfahren. Dazu gehören die Einstellung des Verfahrens ohne oder mit Auflagen, Freispruch oder Verurteilung. Liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Verdacht vor, wird das Verfahren eingestellt und kein Hauptverfahren eröffnet.
Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?
Egal, ob Sie sich unschuldig fühlen oder nicht: Das Steuerrecht ist äußerst komplex und für Laien kaum durchschaubar. Äußern Sie sich deswegen niemals ohne anwaltliche Beratung zur Sache. Die einzigen Angaben, die Sie machen müssen, sind zu Ihrer Person, also beispielsweise Name, Geburtsdatum und Wohnort.
Ein erfahrener Steuerstrafrechtler prüft gemeinsam mit Ihnen die Vorwürfe, nimmt Einsicht in die Akten und entscheidet dann über das richtige Vorgehen. Stellen sich die Vorwürfe als haltlos heraus, kann der Rechtsanwalt für Sie die Einstellung des Verfahrens und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände erreichen.
Sollte doch etwas an der Sache dran sein, haben die Ermittlungsbehörden aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein Interesse daran, dieses einfacher zum Abschluss zu bringen. Hier kann ein spezialisierter Rechtsanwalt ebenfalls vermittelnd eingreifen.
Umso früher Sie einen Anwalt beauftragen, umso besser stehen Ihre Chancen! Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 oder schreiben Sie eine Mail an info@frankfromm.de.