Wir erläutern Ihnen in diesem Beitrag den Unterschied zwischen einer Steuerstraftat und einer Steuerordnungswidrigkeit, besprechen drohende Konsequenzen und untersuchen, wie ein erfahrener Anwalt für Steuerstrafrecht in dieser Situation unterstützen kann.

Steuerstraftat

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​Offenbaren sich dem Finanzamt – beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung – Fehler in der Buchführung, kann dies, je nach Art und Umfang der Unregelmäßigkeiten, schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Nicht nur im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern möglicherweise darüber hinaus in strafrechtlicher Hinsicht.

Lesen Sie hier weiter, worauf es zu achten gilt.

Inhalte dieser Seite

1. Was sind Steuerstraftaten, was Steuerordnungswidrigkeiten?
2. Was kann ich gegen ein laufendes Steuerstrafverfahren unternehmen?
3. Wann verjährt eine Steuerstraftat?
4. Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit: Ihr Fachanwalt für Steuerrecht hilft!

1. Was sind Steuerstraftaten, was Steuerordnungswidrigkeiten?

Verstöße gegen das Steuerrecht werden im Allgemeinen als Steuerdelikt oder Steuerzuwiderhandlung bezeichnet. Innerhalb dieses Oberbegriffs wird je nach Schwere des Verstoßes, bzw. steuerlicher Auswirkung, zwischen Steuervergehen bzw. Steuerordnungswidrigkeiten einerseits und Steuerstraftaten andererseits unterschieden.

Diese Unterteilung folgt einem verbreiteten deutschen Sprachcodex, demzufolge minder schwere Rechtsbrüche als Ordnungswidrigkeit, nach dem Strafgesetzbuch zu verfolgende Tatbestände (Vergehen oder Verbrechen) hingegen als Straftat bezeichnet werden.

Der Unterschied liegt vor allem im Strafmaß, so drohen bei einer Steuerstraftat hohe Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen, während bei Steuerordnungswidrigkeiten oft lediglich neben einer Steuernachzahlung ein vergleichsweise geringes Bußgeld nach § 377 Abgabenordnung (AO) droht.

Innerhalb des Steuerstrafrechts gelangen Regelungen sowohl des Steuerrechts als auch des Strafrechts zur Anwendung, was die Komplexität der Materie erhöht. Im Gegensatz dazu unterliegen Steuerordnungswidrigkeiten in Anwendung des steuerrechtlichen materiellen Rechts in erster Linie den in der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Bestimmungen.

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Beispiele

Zu den Steuerstraftaten (§ 369 ff AO) zählen:

Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen:

  • Fahrlässige Steuerverkürzung bzw. Gefährdung der Steuereinbringlichkeit (§ 378, § 379 AO)
  • Gefährdung der Abzugssteuern (§ 380 AO)
  • Verbrauchssteuergefährdung (§ 381 AO)
  • Gefährdung der Ausfuhr- und Einfuhrabgaben (§ 382 AO)
  • Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen (§ 383 AO)
  • Widmungsfremde Verwendung des Identifikationsmerkmals (§ 139a AO)
  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 26a und 26b UStG
  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 50e Abs. 1, 50f & 96 Abs. 7 EStG.

2. Was kann ich gegen ein laufendes Steuerstrafverfahren unternehmen?

Ist das Steuerdelikt strafrechtlich noch nicht verjährt und wurde noch kein Gerichtsverfahren gegen Sie eröffnet, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Finanzbehörde Selbstanzeige zu erstatten.

Die Folgen der Selbstanzeige bestehen nach § 371 AO in einem immerwährenden Ruhen sämtlicher strafrechtlicher und steuerrechtlicher Folgen der Angelegenheit. Selbstverständlich sollten Sie eine geplante Selbstanzeige vorher mit Ihrem Anwalt besprechen. Generell sollte keine persönliche oder schriftliche Stellungnahme Ihrerseits gegenüber der Finanzbehörde ohne vorherige Konsultation Ihres Anwalts erfolgen.

Hinweis: In Ihrem Akt bei der Finanzbehörde ist der komplette Sachverhalt in Zusammenhang mit einer Selbstanzeige selbstverständlich evident. Somit haben Sie als – wenn auch begnadigter – Steuerstraftäter in Zukunft vermutlich penible und häufige Prüfungen Ihrer Buchführung zu erwarten.

3. Wann verjährt eine Steuerstraftat?

Grundsätzlich ist zwischen steuerrechtlicher und strafrechtlicher Verjährungsfrist zu unterscheiden. Sind Ihre Steuervergehen sowohl straf- als auch steuerrechtlich verjährt, bleibt die Angelegenheit für Sie ohne Folgen.

Ist lediglich strafrechtliche Verjährung eingetreten, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung zu fürchten, müssen aber im Falle Ihrer Entlarvung die hinterzogenen Steuern inklusive (derzeit) sechs Prozent Hinterziehungszinsen p.a. nachzahlen (§§ 235, 238 AO).

Dem gegenüber regelt die sogenannte Strafverfolgungsfrist, wie lange die Justiz Zeit hat, um für eine begangene Steuerstraftat ein gerichtliches Urteil zu erwirken. Nach Ablauf der Strafverfolgungsfrist tritt Verfolgungsverjährung ein, eine Strafverfolgung des Beschuldigten ist dann nicht mehr möglich.

Schlussendlich bestimmt die Festsetzungsfrist, ab wann der zu entrichtende Steuerbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr unwiderruflich feststeht und durch Steuerbescheide oder Steuererklärungen nicht mehr abänderbar ist.

4. Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit: Ihr Fachanwalt für Steuerrecht hilft!

Da jede Steuerstraftat ihrem Wesen nach unterschiedliche Ausprägungen aufweist und daher jeweils der Einzelfall zu bewerten ist, sollte in einem möglichst frühen Stadium mit der Ausarbeitung einer maßgeschneiderten Verteidigungs- und Rechtfertigungsstrategie durch Ihren Fachanwalt für Steuerrecht begonnen werden. Bestenfalls bereits vor einer Einvernahme durch die Finanzbehörde aber jedenfalls vor der Einleitung eines Strafverfahrens.

Dieser sorgt dafür, dass Ihre Verteidigung auf einer logisch nachvollziehbaren und fundierten Argumentationskette beruht, die vor Gericht ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Bis dahin sollten Sie den Finanzbehörden gegenüber keinerlei Angaben machen und sich auf Ihr Recht zur Verweigerung der Aussage berufen.

Warten Sie bei Problemen mit der Steuerbehörde nicht, bis ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet wird! Wenden Sie sich rechtzeitig an uns. Wir vertreten Ihre Interessen kompetent und erfolgsorientiert.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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Bildquellennachweis: © Antonio Guillen Fernández / panthermedia.net