Steuerhehlerei bzw. Zollhehlerei ist eine Straftat im Sinne des Steuerstrafrechts und angelehnt an die Hehlerei im allgemeinen Strafrecht. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person Waren und Erzeugnisse ankauft und dabei die anfallenden Verbrauchssteuern bzw. die Ausfuhr- oder Einfuhrabgaben hinterzogen oder einen sogenannten Bannbruch begangen hat.

Ein Bannbruch liegt vor, wenn jemand Waren oder Gegenstände ein- oder ausführt, obwohl dies einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Gleiches gilt, wenn die Person die Waren ankauft, sich oder einem Dritten beschafft, sie weiter absetzt oder beim Absatz hilft, um sich und andere zu bereichern.

Steuerhehlerei

Wird Ihnen Steuerhehlerei bzw. Zollhehlerei vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581.

Dabei ist laut Gesetz bereits der bloße Versuch strafbar. Lesen Sie in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen zum Thema.

Inhalte dieser Seite

1. Steuerhehlerei: Die Parallelen zur Steuerhinterziehung
2. Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhehlerei
3. Ein bekanntes Steuerhehlerei Beispiel: unversteuerte Zigaretten
4. Sie sind betroffen? Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht!

 

1. Steuerhehlerei: Die Parallelen zur Steuerhinterziehung

Im Fall von Steuerhehlerei gelten ähnliche Strafmaße wie bei der Steuerhinterziehung, und zwar von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. In besonders schweren Fällen, etwa bei einer banden- oder gewerbsmäßigen Begehung, können Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren ausgesprochen werden.

Darüber hinaus können Fahrzeuge beschlagnahmt werden, mit denen der Transport der Hehlerware durchgeführt wurde.

2. Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhehlerei

Der Tatbestand der Steuerhehlerei wird in § 374 AO (Abgabenordnung) beschrieben. Eine Besonderheit ist, dass ausschließlich körperliche Gegenstände Tatobjekt sein können. In der Praxis sind vor allem Dinge wie Zigaretten, Alkohol und Kaffee relevant, aber teilweise auch Kraft- und Heizstoffe.

Im Unterschied zur allgemeinen Sachhehlerei bedarf es bei der Steuerhehlerei einer rechtswidrigen, strafbaren Vortat. Dies kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, ein Bannbruch (§ 372 AO) oder ein Schmuggel (§373 AO) sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Täter das Tatobjekt für sich oder für einen Dritten beschafft. Dabei ist entscheidend, dass er zum ersten Mal die vollständige Verfügungsgewalt über das Objekt erlangt. So genügt eine lediglich vorübergehende Aufbewahrung für den Verantwortlichen der Vortat nicht. Allerdings kann der Versuch, das Tatobjekt, zum Beispiel Zigaretten, zu kaufen, den Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllen, obwohl der Täter letztendlich nicht in den Besitz gelangt ist.

Für eine eventuelle Bestrafung muss der Täter auf jeden Fall vorsätzlich gehandelt und gewusst haben, dass das Objekt der Tat aus einer strafbaren Handlung wie Steuerhinterziehung oder Schmuggel stammt. Er kann auch nur Täter in einer Steuerhehlerei sein, wenn er nicht an der Vortat beteiligt war, es sei denn als Anstifter.

Das heißt, wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, kann auch als Täter für eine Steuerhehlerei in Frage kommen.

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3. Ein bekanntes Steuerhehlerei Beispiel: unversteuerte Zigaretten

Ein Steuerhehlerei Beispiel, das zu den häufigsten Delikten gehört und in den Medien immer wieder Nachhall findet, ist der An- und Verkauf unversteuerter oder unverzollter Zigaretten. Der Kauf von unversteuerten Zigaretten in kleinen Mengen wird häufig als Kavaliersdelikt betrachtet und bei weniger als 1.000 Stück pro Tat vom Gesetz auch nur als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Denn für den Schwarzhandel mit Zigaretten gibt es eine Sonderregelung in § 37 TabStG (Tabaksteuergesetz), die die §§ 369 bis 374 AO aussetzt. Wer fahrlässig oder vorsätzlich Zigaretten ohne gültige Steuerbanderole unterhalb der genannten Stückzahl erwirbt, begeht danach keine Straftat. Die Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit einer Geldbuße belegt, und die Zigaretten werden eingezogen.

Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit dient vor allem einer Entlastung der Gerichte. Ansonsten müsste für jeden Kauf von zwei oder drei Stangen Zigaretten ein Strafverfahren eingeleitet werden, das am Ende wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt würde.

Für die Polizei ist es weitaus bedeutender, die kleinen Straßenhändler zu beobachten, um nach Möglichkeit an die Hintermänner zu kommen, die das wirklich große Geld verdienen.

4. Sie sind betroffen? Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht!

Wenn Sie Fragen zum Themenkomplex Steuerhehlerei haben oder selbst in irgendeiner Form zu den Betroffenen gehören, sollten Sie angesichts der drohenden schweren Strafen unverzüglich einen Anwalt einschalten. Als Fachanwalt für Steuerstrafrecht in Teltow unterstütze ich Sie kompetent und zuverlässig.

Vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin mit meiner Kanzlei, damit wir Ihren Fall besprechen können.

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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