Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist begrifflich eine Auszahlung von Gewinnanteilen. In der Aktiengesellschaft handelt es sich beispielsweise dabei, nach § 174 des Aktiengesetzes, um die Dividende als Anteil des Gewinns, der an die Aktionäre ausgeschüttet wird.

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Bei anderen Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, wird durchgängig von der Gewinnausschüttung gesprochen.

Mit der verdeckten Gewinnausschüttung, der vGA, werden Vermögensveränderungen zwischen Unternehmen und Anteilseignern, wie Aktionären oder Gesellschaftern, zu deren einseitigen Gunsten vorgenommen.

Eine vGA wird vom Finanzamt, in den allermeisten Fällen, erst nachträglich und zu einem Zeitpunkt festgestellt, an dem die zuvor geschaffene Situation unveränderbar ist. Das macht eine lupenreine sowie von Beginn an rechtssichere vGA umso notwendiger.

 

Tatbestandsmerkmale zur vGA im Steuerrecht

Die heutige Tatbestandsgrundlage ist im Laufe der vergangenen Jahrzehnte durch höchstrichterliche Entscheidungen entwickelt und verfeinert worden.

  • Vom Grundsatz her muss die vGA einem Fremdvergleich standhalten können.
  • Was davon abweicht und sich insofern zum Vorteil des begünstigten Anteilseigentümers auswirkt, macht als „verdeckte Vorteilsnahme“ misstrauisch und veranlasst das Finanzamt zu einer besonders genauen Prüfung der Rechtmäßigkeit.
  • Entscheidend ist die Feststellung, ob/dass die Vermögensverschiebung nach dem gesellschaftlichen Veranlassungsprinzip erfolgt ist.
  • Sofern der Leistungsaustausch (Geld von Gesellschaft an Miteigentümer) zu unüblichen Konditionen erfolgt, die einem externen Vergleich nicht standhalten, löst das als Grundtatbestand eine vGA aus.
  • Ein Sondertatbestand für die gesellschaftlich veranlasste vGA kann in dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem sie beherrschenden Gesellschafter vorliegen. Gesellschaftsbeherrschend ist, wer den Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts erzwingen kann. Das erfordert grundsätzlich die Mehrheit der Stimmrechtsanteile.

Verdeckte Gewinnausschüttung -Beispiele

  • Wenn die GmbH auf Veranlassung des Geschäftsführers hin in dessen ehrenamtlicher Funktion als Vorsitzender des gemeinnützigen e.V. Kosten für eine Vereinsfestlichkeit trägt, dann ist das keine betriebsbedingte Ausgabe, sondern eine vGA an den Geschäftsführer. Ein Fremdvergleich fällt negativ aus.
  • Ein Gesellschafterdarlehen ist dann eine vGA, wenn es mit seinen Konditionen von vergleichbaren Darlehen auf dem Kreditmarkt abweicht. Zu denen gehören Kreditzinsen, Kreditlaufzeit, Rückzahlungskonditionen, etc.
  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn eine Gesellschafterforderung aus Mietzahlung von der Gesellschaft nicht gezahlt wird, verjährt ist und anschließend erneut als Verbindlichkeit gebucht, also vorgetragen wird. Die Gesellschaft hätte die Zahlung wegen Verjährung verweigern können. Die dadurch entstandene Gewinnminderung erfolgt ausschließlich wegen des Gesellschafts-/Gesellschafterverhältnisses; sie hält einem Fremdvergleich nicht stand.

Risiken und Folgen der vGA im Steuerrecht sowie wirksame Gegenmaßnahmen des Unternehmens

Eine vGA darf, ebenso wenig wie eine offene Gewinnausschüttung oGA, den Gewinn der Gesellschaft wie einer GmbH mindern. Daher wird die vGA außerhalb der Bilanz der GmbH dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet.

Die sich so ergebende Summe ist der Ausgangssaldo für die Berechnung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer.

Grundsätzlich liegt immer dann eine vGA vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter für Wirtschaftsgüter oder für Dienstleistungen weniger als vergleichbar üblich berechnet, oder ihm umgekehrt ein zu hohes Gehalt, eine überproportional hohe Miete oder Kaufpreis für Wirtschaftsgüter bezahlt.

Diese Begünstigung erstreckt sich auch auf sogenannte nahestehende Personen; eine rechtlich zweifelsfreie Definition dazu gibt es derzeit nicht.

Steuerliche vGA-Tretminen sowie Möglichkeiten für deren Umgehung

Folgende Punkte werden erfahrungsgemäß zunehmend kritisch hinterfragt sowie genauestens geprüft:

  • die Geschäftsführervergütung einer inhabergeführten Kapitalgesellschaft
  • der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft und dem Geschäftsführer als Gesellschafter respektive umgekehrt
  • das Begleichen privater Kosten und Auslagen vom Konto der Gesellschaft ohne Rückführung sowie ohne Verzinsung
  • jegliches Abweichen von dem Ergebnis eines marktüblichen Fremdvergleichs

Hilfe vom Fachanwalt für Steuerrecht rund um die verdeckte Gewinnausschüttung

Die richtige Entscheidung vGA Ja/Nein wird bereits bei Erstellung nebst Abgabe der Steuererklärung getroffen; einerseits für die Gesellschaft, andererseits für den Begünstigten mit Gesellschafter, Geschäftsführer oder mit nahestehender Person.

Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist auf das Fachgebiet vGA spezialisiert und fokussiert; und zwar in einem deutlich besseren Umfang als der „einfache Rechtsanwalt für Steuerrecht“.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich auf jeden Fall an einen Fachanwalt für Steuerrecht wenden. Er kennt die wirtschaftliche Situation der Kapitalgesellschaft aus dem FF und ist auch mit den Interna vertraut. Das ist unerlässlich um fachlich zu bewerten zu können, wann es sich schon oder noch nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, und wo die Grenze oder die Grauzone verläuft.

Mit der Ausformulierung von individuellen Gestaltungsmodellen lassen sich steuerrechtliche Hürden nicht nur beseitigen, sondern von Beginn an vermeiden.

Fazit zur vGA im Steuerrecht

  • Die verdeckte Gewinnausschüttung wird als Zuwendung immer und ausschließlich durch ein Gesellschafter- oder ein Gesellschaftsverhältnis ermöglicht. Zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder dem Begünstigen der vGA wird ein Kapitalfluss vollzogen, den ein objektiver, außenstehender Dritter nicht verantworten oder auch nicht vollziehen würde
  • Bei Feststellung einer vGA ist das Maß der Dinge immer die unabhängige dritte Person, der sogenannte Fremdvergleich- Diese dritte Person würde dieselbe Zuwendung erhalten wie der Begünstigte respektive Zahlungsempfänger
    – Eine dritte Person wird in demselben Maß begünstigt wie der Gesellschafter
    – Diese Entscheidung aus der Unternehmenssicht würde einen außenstehenden Dritten ebenso begünstigen
    – Überlagern die eigenen Interessen in erheblichem Maße die Interessen der Gesellschaft
  • Die vGA wird oftmals erst Jahre später anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt; dann wird der komplette Steuervorgang auf Jahre hinaus rückabgewickelt
  • Mit einem Fachanwalt für Steuerrecht lassen sich Stolpersteine von Beginn an vermeiden

Warum Frank Fromm?

RA Frank FrommFrank Fromm ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2004 ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist Frank Fromm ausgebildeter Steuerfachgehilfe. Er hat in vielen Strafverfahren seine Mandanten erfolgreich verteidigt. Frank Fromm ist verheiratet und hat ein Kind.

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